RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2003 Geschäftszahl2002/12/0297 RechtssatzDie Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat - in Ansehung der Bewährung auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung - darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (betreffend die Aufteilung der Aufgaben des Universitätsassistenten) dem Dienstvorgesetzten ebenso wie dem Universitätsassistenten selbst obliegt, der gegebenenfalls ausreichende Zeit zur wissenschaftlichen Betätigung verlangen muss, aber auch sonst seine übrigen Entscheidungen bzw. Planungen, insbesondere während der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses, danach auszurichten hat, den erforderlichen Leistungsnachweis in diesem Bereich während dieser Zeit zu erbringen (Hinweis E 4.7.2001, 98/12/0174). Gleichfalls hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass es einem Universitätsassistenten - hier während seines befristeten Dienstverhältnisses - offen steht, sich gegenüber seinem Vorgesetzten auf jene Bestimmungen des BDG 1979 zu berufen, aus denen sich ein Rechtsanspruch des Assistenten darauf ableiten lässt, ein Drittel seiner Wochendienstzeit für die selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit zu verwenden. Unterlässt er dies, so trägt er das entsprechende Risiko (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0044). Vergleichbare Erwägungen gelten auch vorliegendenfalls im Zusammenhang mit der Heranziehung des Beschwerdeführers zu Lehrveranstaltungen. Es wäre (auch) ihm oblegen, durch geeignete Antragstellung gegenüber dem gemäß § 180b Abs. 9 BDG 1979 zuständigen Universitätsorgan auf eine entsprechende Heranziehung zur Abhaltung von universitären Lehrveranstaltungen zu dringen.Die Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat - in Ansehung der Bewährung auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung - darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (betreffend die Aufteilung der Aufgaben des Universitätsassistenten) dem Dienstvorgesetzten ebenso wie dem Universitätsassistenten selbst obliegt, der gegebenenfalls ausreichende Zeit zur wissenschaftlichen Betätigung verlangen muss, aber auch sonst seine übrigen Entscheidungen bzw. Planungen, insbesondere während der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses, danach auszurichten hat, den erforderlichen Leistungsnachweis in diesem Bereich während dieser Zeit zu erbringen (Hinweis E 4.7.2001, 98/12/0174). Gleichfalls hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass es einem Universitätsassistenten - hier während seines befristeten Dienstverhältnisses - offen steht, sich gegenüber seinem Vorgesetzten auf jene Bestimmungen des BDG 1979 zu berufen, aus denen sich ein Rechtsanspruch des Assistenten darauf ableiten lässt, ein Drittel seiner Wochendienstzeit für die selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit zu verwenden. Unterlässt er dies, so trägt er das entsprechende Risiko (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0044). Vergleichbare Erwägungen gelten auch vorliegendenfalls im Zusammenhang mit der Heranziehung des Beschwerdeführers zu Lehrveranstaltungen. Es wäre (auch) ihm oblegen, durch geeignete Antragstellung gegenüber dem gemäß Paragraph 180 b, Absatz 9, BDG 1979 zuständigen Universitätsorgan auf eine entsprechende Heranziehung zur Abhaltung von universitären Lehrveranstaltungen zu dringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2003:2002120297.X04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.