RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2003 Geschäftszahl2002/12/0297 RechtssatzDas Definitivstellungserfordernis der "Bewährung im Lehrbetrieb" stellt auf den universitären Lehrbetrieb und nicht auf jenen anderer Bildungsanstalten, wie etwa der nach dem MTDG 1992 eingerichteten medizinisch-technischen Akademien ab. Dass es sich bei diesen Einrichtungen - auch und vor allem in Ansehung des dort abgehaltenen Lehrbetriebes - nicht um Einrichtungen handelt, die den Universitäten vergleichbar sind, erhellt aus den Bestimmungen des MTDG
- So werden solche Akademien durch einen hiefür fachlich geeigneten Arzt (ohne nähere Umschreibung seiner sonstigen wissenschaftlichen Qualifikationen) geleitet; es unterrichten "fachlich und pädagogisch geeignete Lehrkräfte, die über die nötige Berufserfahrung verfügen"; zur Aufnahme berechtigt nicht nur die Reifeprüfung, sondern etwa auch Diplome im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes. Der Abschluss dieser Akademien ist (lediglich) für Beamte der Verwendungsgruppe K2 Definitivstellungserfordernis. Schließlich wird der in der Akademie abgehaltene Betrieb in § 30 Abs. 1 MTDG 1992 als "Unterrichtsbetrieb" und nicht etwa als "Lehre" bezeichnet. Selbst die Fortbildungskurse für Absolventen einer solchen Akademie nennen sich "Lehrkurse". Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang absolvierte Unterrichtstätigkeit, wie auch jene an Krankenpflegeschulen, nicht zum Nachweis einer "Bewährung im Lehrbetrieb" im Verständnis der Z. 21.
- erster Satz lit. b) der Anlage 1 zum BDG 1979 geeignet war. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Richtlinie des Rates vom
- Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG).Das Definitivstellungserfordernis der "Bewährung im Lehrbetrieb" stellt auf den universitären Lehrbetrieb und nicht auf jenen anderer Bildungsanstalten, wie etwa der nach dem MTDG 1992 eingerichteten medizinisch-technischen Akademien ab. Dass es sich bei diesen Einrichtungen - auch und vor allem in Ansehung des dort abgehaltenen Lehrbetriebes - nicht um Einrichtungen handelt, die den Universitäten vergleichbar sind, erhellt aus den Bestimmungen des MTDG
- So werden solche Akademien durch einen hiefür fachlich geeigneten Arzt (ohne nähere Umschreibung seiner sonstigen wissenschaftlichen Qualifikationen) geleitet; es unterrichten "fachlich und pädagogisch geeignete Lehrkräfte, die über die nötige Berufserfahrung verfügen"; zur Aufnahme berechtigt nicht nur die Reifeprüfung, sondern etwa auch Diplome im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes. Der Abschluss dieser Akademien ist (lediglich) für Beamte der Verwendungsgruppe K2 Definitivstellungserfordernis. Schließlich wird der in der Akademie abgehaltene Betrieb in Paragraph 30, Absatz eins, MTDG 1992 als "Unterrichtsbetrieb" und nicht etwa als "Lehre" bezeichnet. Selbst die Fortbildungskurse für Absolventen einer solchen Akademie nennen sich "Lehrkurse". Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang absolvierte Unterrichtstätigkeit, wie auch jene an Krankenpflegeschulen, nicht zum Nachweis einer "Bewährung im Lehrbetrieb" im Verständnis der Ziffer 21 Punkt 4, erster Satz Litera b,) der Anlage 1 zum BDG 1979 geeignet war. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Richtlinie des Rates vom
- Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2003:2002120297.X05