RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2003 Geschäftszahl2002/12/0299 RechtssatzErfolgt anlässlich eines Wiederantrittes des Dienstes eines Beamten nach einem "Krankenstand" eine Änderung seiner Verwendung dergestalt, dass ihm nunmehr trotz Dienstfähigkeit nur Aufgaben zugewiesen werden, die einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren nicht (oder bloß in geringerer Höhe) begründen, so führt dies nicht zum fortgesetzten Ruhen der pauschalierten Nebengebühr trotz Dienstantrittes auch über den darauf folgenden Monatsletzten hinaus, sondern eröffnet der Dienstbehörde lediglich die Möglichkeit einer allfälligen Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr gemäß § 15 Abs. 6 GehG 1956 im Falle einer durch die Verwendungsänderung eingetretenen wesentlichen Sachverhaltsänderung. Letztere läge freilich nur bei auf Dauer angelegten Verwendungsänderungen ohne weiteres vor (zur Zulässigkeit der Neubemessung im Falle vorübergehender Verwendungsänderungen vgl. die darauf übertragbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Falle einer Neubemessung aus Anlass einer Dienstzuteilung im hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zlen. 2002/12/0112, 0113). Die hier vertretene Auslegung des § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG 1956 führt zu dem (wohl auch vom Gesetzgeber intendierten) Ergebnis, dass die Rechtsfolgen einer Änderung der Verwendung eines Beamten in Ansehung seines Anspruches auf pauschalierte Nebengebühren davon unabhängig sind, ob diese Verwendungsänderung nun unmittelbar im Anschluss an den Wiederantritt des Dienstes nach einer Abwesenheit "aus anderem Grund" oder aber während eines fortgesetzt ausgeübten Dienstes erfolgt.Erfolgt anlässlich eines Wiederantrittes des Dienstes eines Beamten nach einem "Krankenstand" eine Änderung seiner Verwendung dergestalt, dass ihm nunmehr trotz Dienstfähigkeit nur Aufgaben zugewiesen werden, die einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren nicht (oder bloß in geringerer Höhe) begründen, so führt dies nicht zum fortgesetzten Ruhen der pauschalierten Nebengebühr trotz Dienstantrittes auch über den darauf folgenden Monatsletzten hinaus, sondern eröffnet der Dienstbehörde lediglich die Möglichkeit einer allfälligen Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG 1956 im Falle einer durch die Verwendungsänderung eingetretenen wesentlichen Sachverhaltsänderung. Letztere läge freilich nur bei auf Dauer angelegten Verwendungsänderungen ohne weiteres vor (zur Zulässigkeit der Neubemessung im Falle vorübergehender Verwendungsänderungen vergleiche die darauf übertragbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Falle einer Neubemessung aus Anlass einer Dienstzuteilung im hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zlen. 2002/12/0112, 0113). Die hier vertretene Auslegung des Paragraph 15, Absatz 5, zweiter Satz GehG 1956 führt zu dem (wohl auch vom Gesetzgeber intendierten) Ergebnis, dass die Rechtsfolgen einer Änderung der Verwendung eines Beamten in Ansehung seines Anspruches auf pauschalierte Nebengebühren davon unabhängig sind, ob diese Verwendungsänderung nun unmittelbar im Anschluss an den Wiederantritt des Dienstes nach einer Abwesenheit "aus anderem Grund" oder aber während eines fortgesetzt ausgeübten Dienstes erfolgt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0310