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{'item': '2002/12/0299'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2003 Geschäftszahl2002/12/0299 RechtssatzDer Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Auf die Frage, ob eine Weisung, mit welcher der Beamte von seiner tatsächlichen Verwendung durch Versetzung abgezogen wurde, rechtmäßig war oder nicht, kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Sachverhalt der Leistungserbringung. Diese Auslegung steht auch nicht mit § 15 Abs. 5 erster Satz GehG 1956, wonach ein Ruhen bei Abwesenheit vom Dienst infolge eines Dienstunfalles nicht eintritt, in einem Wertungswiderspruch. Die Begünstigung dienstunfallbedingter Abwesenheiten vom Dienst durch die

  1. Gehaltsgesetznovelle war wohl auf die Überlegung zurückzuführen, dass den Opfern von Dienstunfällen eine besondere Fürsorge seitens des Dienstgebers (hier durch Begünstigungen in Ansehung des Fortbezugs pauschalierter Nebengebühren) zukommen soll. Hingegen beruht diese gesetzgeberische Entscheidung nicht auf einer der Verallgemeinerung zugänglichen Abgrenzung der Verantwortungssphären für das Unterbleiben einer Dienstleistung bzw. für das fortgesetzte Fernbleiben des Beamten vom Dienst. Hinzu kommt noch, dass es dem Beamten freisteht, sich gegen rechtswidrige Weisungen und gegen rechtswidrige Bescheide durch die Erhebung von Einwendungen bzw. einer Berufung zur Wehr zu setzen, wenngleich nicht verkannt wird, dass dieser Rechtsschutz den Entfall der pauschalierten Nebengebühren als Folge des Entfalles der Dienstleistung während des Zeitraumes der Wirksamkeit solcher Weisungen bzw. erstinstanzlicher Bescheide nicht zu verhindern vermag.Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Auf die Frage, ob eine Weisung, mit welcher der Beamte von seiner tatsächlichen Verwendung durch Versetzung abgezogen wurde, rechtmäßig war oder nicht, kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Sachverhalt der Leistungserbringung. Diese Auslegung steht auch nicht mit Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz GehG 1956, wonach ein Ruhen bei Abwesenheit vom Dienst infolge eines Dienstunfalles nicht eintritt, in einem Wertungswiderspruch. Die Begünstigung dienstunfallbedingter Abwesenheiten vom Dienst durch die
  2. Gehaltsgesetznovelle war wohl auf die Überlegung zurückzuführen, dass den Opfern von Dienstunfällen eine besondere Fürsorge seitens des Dienstgebers (hier durch Begünstigungen in Ansehung des Fortbezugs pauschalierter Nebengebühren) zukommen soll. Hingegen beruht diese gesetzgeberische Entscheidung nicht auf einer der Verallgemeinerung zugänglichen Abgrenzung der Verantwortungssphären für das Unterbleiben einer Dienstleistung bzw. für das fortgesetzte Fernbleiben des Beamten vom Dienst. Hinzu kommt noch, dass es dem Beamten freisteht, sich gegen rechtswidrige Weisungen und gegen rechtswidrige Bescheide durch die Erhebung von Einwendungen bzw. einer Berufung zur Wehr zu setzen, wenngleich nicht verkannt wird, dass dieser Rechtsschutz den Entfall der pauschalierten Nebengebühren als Folge des Entfalles der Dienstleistung während des Zeitraumes der Wirksamkeit solcher Weisungen bzw. erstinstanzlicher Bescheide nicht zu verhindern vermag. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0310

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.