RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2005 Geschäftszahl2002/12/0304 RechtssatzAus der Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 3 Krnt LandeslehrerG 2000 in Verbindung mit dem Umstand, dass die Ausschreibung im Beschwerdefall bereits im Jahr 2000 stattgefunden hat, ergibt sich, dass die Bestimmung des § 26 Krnt LandeslehrerG 2000 im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt. § 28 Abs. 3 Krnt LandeslehrerG 2000 im Zusammenhang mit § 26 Krnt LandeslehrerG 2000 ginge nämlich ins Leere, wenn sich schon aus § 5 Krnt LandeslehrerG 2000 ergäbe, dass eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für Berufungen gegen Ernennungsbescheide bestünde. § 5 Krnt LandeslehrerG 2000 bezieht sich nur auf einen beschränkten Anwendungsbereich, nämlich auf § 26a LDG
- Dieser Auslegung steht auch nicht § 5 Krnt LandeslehrerG 2000 entgegen, der § 26 Krnt LandeslehrerG 2000 nicht umfasst und einen beschränkten Anwendungsbereich behält. Das hat im Beschwerdefall ungeachtet des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Folge, dass jedenfalls keine im Sinn der Ermächtigung des § 26 Abs. 7 LDG 1984 landesgesetzlich mögliche "Verdichtung", die sich nur im
- Abschnitt des Krnt LandeslehrerG 2000 findet, galt, und auf den Beschwerdefall daher die frühere Rechtslage anzuwenden ist. § 26 Abs. 7 LDG 1984 idF der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 selbst enthält aber keine rechtliche Verdichtung, die eine Parteistellung der Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle begründet (vgl. dazu z.B. den eine schulfeste Leiterstelle in Kärnten vor Inkrafttreten des Krnt LandeslehrerG 2000 betreffenden hg. Beschluss vom
- Juni 1998, Zl. 98/12/0124, mwN).Aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Krnt LandeslehrerG 2000 in Verbindung mit dem Umstand, dass die Ausschreibung im Beschwerdefall bereits im Jahr 2000 stattgefunden hat, ergibt sich, dass die Bestimmung des Paragraph 26, Krnt LandeslehrerG 2000 im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt. Paragraph 28, Absatz 3, Krnt LandeslehrerG 2000 im Zusammenhang mit Paragraph 26, Krnt LandeslehrerG 2000 ginge nämlich ins Leere, wenn sich schon aus Paragraph 5, Krnt LandeslehrerG 2000 ergäbe, dass eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für Berufungen gegen Ernennungsbescheide bestünde. Paragraph 5, Krnt LandeslehrerG 2000 bezieht sich nur auf einen beschränkten Anwendungsbereich, nämlich auf Paragraph 26 a, LDG
- Dieser Auslegung steht auch nicht Paragraph 5, Krnt LandeslehrerG 2000 entgegen, der Paragraph 26, Krnt LandeslehrerG 2000 nicht umfasst und einen beschränkten Anwendungsbereich behält. Das hat im Beschwerdefall ungeachtet des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Folge, dass jedenfalls keine im Sinn der Ermächtigung des Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984 landesgesetzlich mögliche "Verdichtung", die sich nur im
- Abschnitt des Krnt LandeslehrerG 2000 findet, galt, und auf den Beschwerdefall daher die frühere Rechtslage anzuwenden ist. Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, selbst enthält aber keine rechtliche Verdichtung, die eine Parteistellung der Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle begründet vergleiche dazu z.B. den eine schulfeste Leiterstelle in Kärnten vor Inkrafttreten des Krnt LandeslehrerG 2000 betreffenden hg. Beschluss vom
- Juni 1998, Zl. 98/12/0124, mwN).