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{'item': '2002/12/0306'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.01.2003 Geschäftszahl2002/12/0306 RechtssatzDer Beschwerdeführer wurde auf Grund einer vor dem

  1. November 1995 (dem Zeitpunkt der Zuweisung des zu bewertenden Arbeitsplatzes an ihn) abgegebenen Optionserklärung mit Wirksamkeit vom
  2. Jänner 1995 in die nach wie vor aktuelle Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, übergeleitet. Die am
  3. Oktober 2001 beantragte Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes, den der Beschwerdeführer am
  4. November 1995 erlangt hatte, hat daher nicht auf Grund einer Überleitung des Beschwerdeführers in eine andere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes zu erfolgen. Letzteres hätte nämlich zunächst vorausgesetzt, dass der Beamte entweder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung den zu bewertenden Arbeitsplatz bereits innegehabt oder - im Falle einer rückwirkenden Option - ihn zumindest vor Abgabe der Optionserklärung erlangt hätte (vgl. zur letztgenannten Fallkonstellation das E vom
  5. Mai 2002, Zl. 98/12/0425), was hier beides nicht der Fall war. Darüber hinaus käme die Anwendung des in § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 enthaltenen Klammerausdruckes auch nur dann in Betracht, wenn im Anschluss an die Abgabe der Optionserklärung keine wesentlichen Änderungen der mit dem zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eingetreten wären (vgl. auch hiezu das bereits zitierte E vom
  6. Mai 2002). Im vorliegenden Fall fehlt es auch an der zuletzt genannten Voraussetzung, zumal der Beschwerdeführer gerade eine wesentliche Änderung des Aufgabenbereiches seines Arbeitsplatzes im Anschluss an die (nach der Abgabe der Optionserklärung erfolgte) Zuweisung desselben behauptet. Aus dem Vorgesagten folgt, dass für die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers jedenfalls zwischen seiner Einbringung und der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 in Verbindung mit § 2 Z. 5 lit. b DVV 1981 die Bundespolizeidirektion St. Pölten zuständig gewesen wäre.Der Beschwerdeführer wurde auf Grund einer vor dem
  7. November 1995 (dem Zeitpunkt der Zuweisung des zu bewertenden Arbeitsplatzes an ihn) abgegebenen Optionserklärung mit Wirksamkeit vom
  8. Jänner 1995 in die nach wie vor aktuelle Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, übergeleitet. Die am
  9. Oktober 2001 beantragte Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes, den der Beschwerdeführer am
  10. November 1995 erlangt hatte, hat daher nicht auf Grund einer Überleitung des Beschwerdeführers in eine andere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes zu erfolgen. Letzteres hätte nämlich zunächst vorausgesetzt, dass der Beamte entweder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung den zu bewertenden Arbeitsplatz bereits innegehabt oder - im Falle einer rückwirkenden Option - ihn zumindest vor Abgabe der Optionserklärung erlangt hätte vergleiche zur letztgenannten Fallkonstellation das E vom
  11. Mai 2002, Zl. 98/12/0425), was hier beides nicht der Fall war. Darüber hinaus käme die Anwendung des in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, DVV 1981 enthaltenen Klammerausdruckes auch nur dann in Betracht, wenn im Anschluss an die Abgabe der Optionserklärung keine wesentlichen Änderungen der mit dem zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eingetreten wären vergleiche auch hiezu das bereits zitierte E vom
  12. Mai 2002). Im vorliegenden Fall fehlt es auch an der zuletzt genannten Voraussetzung, zumal der Beschwerdeführer gerade eine wesentliche Änderung des Aufgabenbereiches seines Arbeitsplatzes im Anschluss an die (nach der Abgabe der Optionserklärung erfolgte) Zuweisung desselben behauptet. Aus dem Vorgesagten folgt, dass für die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers jedenfalls zwischen seiner Einbringung und der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b, DVV 1981 die Bundespolizeidirektion St. Pölten zuständig gewesen wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.