RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.2003 Geschäftszahl2002/12/0317 RechtssatzHandelte es sich nach Ansicht des Verordnungsgebers bei den in § 4 Z. 1 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 genannten "Kindergarten- und Hortabteilungen" - ob darunter tatsächlich die Übungsgruppen im hier umschriebenen Sinn zu verstehen sind, kann dahin stehen - tatsächlich um Klassen im Sinne des § 57 GehG und § 2 Abs. 1 Z. 5 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, so hätte es der Bestimmung des § 4 Z. 1 dieser Verordnung gar nicht bedurft. Gerade der Umstand, dass eine Umrechnungsregel der - eben nicht als Klassen zählenden - "Abteilungen" (Gruppen) - in die Einheit "Klasse" notwendig wurde und im § 4 Z. 1 der Verordnung ihren Niederschlag fand, zeigt anschaulich, dass auch der Verordnungsgeber davon ausging, "Abteilungen" (Gruppen) seien eben keine an der Anstalt geführte Klassen. Es mag zwar zutreffen und auch die belangte Behörde gesteht dies ausdrücklich zu, dass bei der Bemessung der Höhe einer Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 zweiter Satz GehG, im Weg über § 57 GehG und die genannte Verordnungsbestimmung, auch die bei der Prüfung der Voraussetzungen dieser Dienstzulage nicht zu berücksichtigenden Übungsgruppen mit dem dort dargestellten Schlüssel einberechnet werden. Dem Gesetzgeber ist es aber nicht verwehrt, strengere Voraussetzungen bei der Anspruchsbegründung zu schaffen und für den Fall der Erfüllung dieser Voraussetzungen die Leistungsbemessung großzügiger zu regeln.Handelte es sich nach Ansicht des Verordnungsgebers bei den in Paragraph 4, Ziffer eins, der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 genannten "Kindergarten- und Hortabteilungen" - ob darunter tatsächlich die Übungsgruppen im hier umschriebenen Sinn zu verstehen sind, kann dahin stehen - tatsächlich um Klassen im Sinne des Paragraph 57, GehG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, so hätte es der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, dieser Verordnung gar nicht bedurft. Gerade der Umstand, dass eine Umrechnungsregel der - eben nicht als Klassen zählenden - "Abteilungen" (Gruppen) - in die Einheit "Klasse" notwendig wurde und im Paragraph 4, Ziffer eins, der Verordnung ihren Niederschlag fand, zeigt anschaulich, dass auch der Verordnungsgeber davon ausging, "Abteilungen" (Gruppen) seien eben keine an der Anstalt geführte Klassen. Es mag zwar zutreffen und auch die belangte Behörde gesteht dies ausdrücklich zu, dass bei der Bemessung der Höhe einer Dienstzulage nach Paragraph 59 c, Absatz eins, zweiter Satz GehG, im Weg über Paragraph 57, GehG und die genannte Verordnungsbestimmung, auch die bei der Prüfung der Voraussetzungen dieser Dienstzulage nicht zu berücksichtigenden Übungsgruppen mit dem dort dargestellten Schlüssel einberechnet werden. Dem Gesetzgeber ist es aber nicht verwehrt, strengere Voraussetzungen bei der Anspruchsbegründung zu schaffen und für den Fall der Erfüllung dieser Voraussetzungen die Leistungsbemessung großzügiger zu regeln.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.