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{'item': '2002/12/0324'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2003 Geschäftszahl2002/12/0324 RechtssatzDie Dienstrechts-Novelle-2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, sah hinsichtlich ihrer Wirksamkeit keine Übergangsbestimmungen solcherart vor, dass auf die von Universitätsassistenten vor dem

  1. August 2001 gestellten Anträge auf Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis noch die alte Rechtslage anzuwenden gewesen wäre. Es sollten mit dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen der Novelle alle nach dem
  2. September 2001 endenden befristeten Dienstverhältnisse nicht mehr in unbefristete umgewandelt werden, und zwar gänzlich unabhängig davon, wann ein solcher Antrag auf Umwandlung gestellt worden war und ob die materiellen Voraussetzungen für eine positive Erledigung eines solchen Antrages vorlagen oder nicht. Anders wäre auch § 176 Abs. 6 BDG 1979 nicht verständlich, der früher in Kraft getreten ist als der übrige Teil der Novelle 2001 und - bereits ab
  3. August 2001 - zur Abweisung allfälliger Umwandlungsanträge schon vor dem Inkraftreten der Novelle 2001 am
  4. September 2001 ermächtigte. Dass diese Ermächtigung, die offensichtlich auf eine möglichst rasche Beendigung des früheren Überleitungssystems abzielte, nur für Anträge gelten sollte, die ab
  5. August 2001 gestellt wurden, kann nicht ernstlich angenommen werden. Im Gegensatz zur vom Beschwerdeführer implizit vertretenen Ansicht war daher bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (Hinweis E 18.6.1990, 89/10/0204, und E 25.10.1994, 93/07/0049). Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde - trotz Antragstellung und Erfüllung der Umwandlungsvoraussetzungen vor Inkrafttreten der Novelle 2001 - die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides angewandt hat.Die Dienstrechts-Novelle-2001 - Universitäten, BGBl. römisch eins Nr. 87, sah hinsichtlich ihrer Wirksamkeit keine Übergangsbestimmungen solcherart vor, dass auf die von Universitätsassistenten vor dem
  6. August 2001 gestellten Anträge auf Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis noch die alte Rechtslage anzuwenden gewesen wäre. Es sollten mit dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen der Novelle alle nach dem
  7. September 2001 endenden befristeten Dienstverhältnisse nicht mehr in unbefristete umgewandelt werden, und zwar gänzlich unabhängig davon, wann ein solcher Antrag auf Umwandlung gestellt worden war und ob die materiellen Voraussetzungen für eine positive Erledigung eines solchen Antrages vorlagen oder nicht. Anders wäre auch Paragraph 176, Absatz 6, BDG 1979 nicht verständlich, der früher in Kraft getreten ist als der übrige Teil der Novelle 2001 und - bereits ab
  8. August 2001 - zur Abweisung allfälliger Umwandlungsanträge schon vor dem Inkraftreten der Novelle 2001 am
  9. September 2001 ermächtigte. Dass diese Ermächtigung, die offensichtlich auf eine möglichst rasche Beendigung des früheren Überleitungssystems abzielte, nur für Anträge gelten sollte, die ab
  10. August 2001 gestellt wurden, kann nicht ernstlich angenommen werden. Im Gegensatz zur vom Beschwerdeführer implizit vertretenen Ansicht war daher bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (Hinweis E 18.6.1990, 89/10/0204, und E 25.10.1994, 93/07/0049). Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde - trotz Antragstellung und Erfüllung der Umwandlungsvoraussetzungen vor Inkrafttreten der Novelle 2001 - die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides angewandt hat. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0313 E
  11. Februar 2003 2002/12/0326 E
  12. Februar 2003 2002/12/0329 E
  13. Februar 2003 2002/12/0330 E
  14. Februar 2003 2002/12/0311 E
  15. Februar 2003 2002/12/0312 E
  16. Februar 2003 2002/12/0315 E
  17. Februar 2003 2002/12/0320 E
  18. Februar 2003 2002/12/0332 E
  19. Februar 2003 2002/12/0323 E
  20. Februar 2004 2002/12/0325 E
  21. Februar 2004

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