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{'item': '2002/12/0335'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2003 Geschäftszahl2002/12/0335 RechtssatzJedes solche, den Erklärungswert einer Betrauung aufweisende Verhalten müsste einem für die Zuweisung gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG zuständigen Vorgesetzten zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhalters für sich allein genommen nicht geeignet gewesen wären, die Rechtsfolgen des § 59 Abs. 1 GehG 1956 auszulösen (Hinweis E 27.3.1996, 94/12/0051, und E 2.9.1998, 95/12/0086). Sollte aber ein Organwalter der gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zuständigen Schulbehörde, der mit der Vornahme derartiger Zuweisungen betraut war, sowohl von der Aufnahme der Leitertätigkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Wiener Neustadt (allenfalls auch über unmittelbaren Auftrag des Privatschulerhalters) als auch von der tatsächlichen Auszahlung einer Dienstzulage für diese Leitungsfunktion durch den Landesschulrat für Niederösterreich Kenntnis gehabt und diese geduldet haben, so läge eine wirksame Zuweisung (durch die zuständige Dienstbehörde) der Beschwerdeführerin auch zur Dienstleistung als Leiterin dieser Schule an den privaten Schulerhalter vor. In dieser Fallkonstellation wäre die Pensionsbehörde aber nicht berechtigt gewesen, die Gebührlichkeit (vgl. zur Maßgeblichkeit der Gebührlichkeit von Gehaltsbestandteilen und nicht etwa ihres faktischen Bezuges für die Ruhegenussbemessung das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2002, Zl. 2001/12/0140) einer Dienstzulage aus diesem Titel mit der Begründung zu verneinen, eine wirksame Betrauung der Beschwerdeführerin mit der entsprechenden Leitungsfunktion liege nicht vor.Jedes solche, den Erklärungswert einer Betrauung aufweisende Verhalten müsste einem für die Zuweisung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, PrivSchG zuständigen Vorgesetzten zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhalters für sich allein genommen nicht geeignet gewesen wären, die Rechtsfolgen des Paragraph 59, Absatz eins, GehG 1956 auszulösen (Hinweis E 27.3.1996, 94/12/0051, und E 2.9.1998, 95/12/0086). Sollte aber ein Organwalter der gemäß Paragraph 23, Absatz 5, PrivSchG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zuständigen Schulbehörde, der mit der Vornahme derartiger Zuweisungen betraut war, sowohl von der Aufnahme der Leitertätigkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Wiener Neustadt (allenfalls auch über unmittelbaren Auftrag des Privatschulerhalters) als auch von der tatsächlichen Auszahlung einer Dienstzulage für diese Leitungsfunktion durch den Landesschulrat für Niederösterreich Kenntnis gehabt und diese geduldet haben, so läge eine wirksame Zuweisung (durch die zuständige Dienstbehörde) der Beschwerdeführerin auch zur Dienstleistung als Leiterin dieser Schule an den privaten Schulerhalter vor. In dieser Fallkonstellation wäre die Pensionsbehörde aber nicht berechtigt gewesen, die Gebührlichkeit vergleiche zur Maßgeblichkeit der Gebührlichkeit von Gehaltsbestandteilen und nicht etwa ihres faktischen Bezuges für die Ruhegenussbemessung das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2002, Zl. 2001/12/0140) einer Dienstzulage aus diesem Titel mit der Begründung zu verneinen, eine wirksame Betrauung der Beschwerdeführerin mit der entsprechenden Leitungsfunktion liege nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.