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{'item': '2002/12/0343'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2005 Geschäftszahl2002/12/0343 RechtssatzDer Vorgang zur Inspektion einer Österreichischen Botschaft stellt kein Verfahren dar, das nach den Regeln des AVG durchzuführen wäre, sondern ist Ausfluss der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Vorgesetzten, letztlich also der zuständigen Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten (Art. 20 B-VG). Entschließt sich die Dienstbehörde, Ergebnisse aus solchen Prüfungsvorgängen in einem Dienstrechtsverfahren (hier nach § 20c GehG 1956), in dem über dem Beamten zustehende subjektive Rechte abgesprochen wird, zu verwerten, dann setzt eine solche Verwertung die Einhaltung der Verfahrensvorschriften (des § 8 DVG 1984) voraus. [Hier: Die Behörde hätte die Beamtin daher zumindest darauf hinweisen müssen, dass sie beabsichtige, die (der Beamtin bekannten) Ergebnisse der Endfassung eines Teilberichtes des Generalinspektors im Verfahren nach § 20c GehG 1956 zu verwerten. Die Aufforderung, alle Gründe bekannt zu geben, die für die Gewährung der Jubiläumszuwendung sprechen, ist keine taugliche Bekanntgabe der Verwertungsabsicht. Daran ändert es auch nichts, dass die Behörde aus der Notorietät des Teilberichts ableitet, dass es die Beamtin in ihrer Stellungnahme unterlassen habe, sich auch damit auseinander zu setzen, "obwohl eine solche Stellungnahme schon allein deshalb nahe liegend gewesen wäre, weil sie hätte erkennen müssen, dass er für die Beurteilung ihrer Funktion als Leiterin der Dienststelle" (Österreichische Botschaft) "eine erhebliche Rolle spielen kann".]Der Vorgang zur Inspektion einer Österreichischen Botschaft stellt kein Verfahren dar, das nach den Regeln des AVG durchzuführen wäre, sondern ist Ausfluss der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Vorgesetzten, letztlich also der zuständigen Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten (Artikel 20, B-VG). Entschließt sich die Dienstbehörde, Ergebnisse aus solchen Prüfungsvorgängen in einem Dienstrechtsverfahren (hier nach Paragraph 20 c, GehG 1956), in dem über dem Beamten zustehende subjektive Rechte abgesprochen wird, zu verwerten, dann setzt eine solche Verwertung die Einhaltung der Verfahrensvorschriften (des Paragraph 8, DVG 1984) voraus. [Hier: Die Behörde hätte die Beamtin daher zumindest darauf hinweisen müssen, dass sie beabsichtige, die (der Beamtin bekannten) Ergebnisse der Endfassung eines Teilberichtes des Generalinspektors im Verfahren nach Paragraph 20 c, GehG 1956 zu verwerten. Die Aufforderung, alle Gründe bekannt zu geben, die für die Gewährung der Jubiläumszuwendung sprechen, ist keine taugliche Bekanntgabe der Verwertungsabsicht. Daran ändert es auch nichts, dass die Behörde aus der Notorietät des Teilberichts ableitet, dass es die Beamtin in ihrer Stellungnahme unterlassen habe, sich auch damit auseinander zu setzen, "obwohl eine solche Stellungnahme schon allein deshalb nahe liegend gewesen wäre, weil sie hätte erkennen müssen, dass er für die Beurteilung ihrer Funktion als Leiterin der Dienststelle" (Österreichische Botschaft) "eine erhebliche Rolle spielen kann".]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.