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{'item': '2002/13/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2005 Geschäftszahl2002/13/0005 RechtssatzDie beschwerdeführende Partei war dem ihr hinsichtlich der Berufung vom

  1. November 1995 mit Bescheid vom
  2. Dezember 1995 erteilten Mängelbehebungsauftrag, zu dessen Befolgung die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist am
  3. Februar 1996 abgelaufen war, nicht nachgekommen, was verfahrensrechtlich schon der Erlassung jener Berufungsvorentscheidung vom
  4. März 1997 entgegengestanden wäre, auf welche die beschwerdeführende Partei mit ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
  5. Mai 1997 reagiert hatte (Hinweis E
  6. Dezember 1991, 91/13/0142). Nachdem die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom
  7. November 1995 durch ihren Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
  8. Mai 1997 gemäß § 276 Abs. 1 BAO wieder als unerledigt galt, hatte die belangte Behörde angesichts des Unterbleibens einer fristgerechten Befolgung des Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes vom
  9. Dezember 1995 durch die Beschwerdeführerin nach der sie zufolge § 279 Abs. 1 BAO treffenden Obliegenheit den Eintritt der in § 275 BAO statuierten Rechtsfolge der Rücknahmefiktion dieser Berufung auszusprechen. Zur inhaltlichen Erledigung dieser Berufung kam der belangten Behörde keine Zuständigkeit mehr zu (Hinweis E
  10. Jänner 2004, 99/13/0120), was den angefochtenen Bescheid mit - von Amts wegen wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.Die beschwerdeführende Partei war dem ihr hinsichtlich der Berufung vom
  11. November 1995 mit Bescheid vom
  12. Dezember 1995 erteilten Mängelbehebungsauftrag, zu dessen Befolgung die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist am
  13. Februar 1996 abgelaufen war, nicht nachgekommen, was verfahrensrechtlich schon der Erlassung jener Berufungsvorentscheidung vom
  14. März 1997 entgegengestanden wäre, auf welche die beschwerdeführende Partei mit ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
  15. Mai 1997 reagiert hatte (Hinweis E
  16. Dezember 1991, 91/13/0142). Nachdem die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom
  17. November 1995 durch ihren Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
  18. Mai 1997 gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO wieder als unerledigt galt, hatte die belangte Behörde angesichts des Unterbleibens einer fristgerechten Befolgung des Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes vom
  19. Dezember 1995 durch die Beschwerdeführerin nach der sie zufolge Paragraph 279, Absatz eins, BAO treffenden Obliegenheit den Eintritt der in Paragraph 275, BAO statuierten Rechtsfolge der Rücknahmefiktion dieser Berufung auszusprechen. Zur inhaltlichen Erledigung dieser Berufung kam der belangten Behörde keine Zuständigkeit mehr zu (Hinweis E
  20. Jänner 2004, 99/13/0120), was den angefochtenen Bescheid mit - von Amts wegen wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/13/0006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.