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{'item': '2002/13/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2005 Geschäftszahl2002/13/0032 RechtssatzDer Gesetzgeber setzte den

  1. Teil Z 4 lit. a UmgrStG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr. 201, ausdrücklich erst mit Wirkung vom
  2. Dezember 2000 - und nicht etwa rückwirkend - außer Kraft. Damit erfasst der Bedingungsbereich der Bestimmung (Hinweis Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 489; Thienel, Was ist ein außer Kraft getretenes Gesetz? in JBl 1994, 26 und 91) noch die Streitjahre 1998 und
  3. Das gleiche gilt auch für die Aufhebung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. März 2000, G 172/99, VfSlg 15.739, nichts anderes aussprach, war das aufgehobene Gesetz gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Wirksamkeit der Aufhebung (hier: vor dem
  5. Jänner 2001) verwirklichten Sachverhalte mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden. Die Abgabenbehörde hat bei Erlassung eines Abgabenbescheides jenes Gesetz anzuwenden, innerhalb dessen zeitlichen Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der den Abgabentatbestand verwirklicht (Hinweis E
  6. Oktober 1996, 96/14/0017, VwSlg 7135 F/1996). Eine Firmenwertabschreibung gemäß § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG in der Stammfassung konnte nach der in den Streitjahren (noch) geltenden Bestimmung des
  7. Teiles Z 4 lit. a UmgrStG letztmalig im letzten vor dem
  8. Jänner 1997 endenden Wirtschaftsjahr, und somit in den Streitjahren 1998 und 1999 nicht (mehr) geltend gemacht werden.Der Gesetzgeber setzte den
  9. Teil Ziffer 4, Litera a, UmgrStG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr. 201, ausdrücklich erst mit Wirkung vom
  10. Dezember 2000 - und nicht etwa rückwirkend - außer Kraft. Damit erfasst der Bedingungsbereich der Bestimmung (Hinweis Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 489; Thienel, Was ist ein außer Kraft getretenes Gesetz? in JBl 1994, 26 und 91) noch die Streitjahre 1998 und
  11. Das gleiche gilt auch für die Aufhebung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  12. März 2000, G 172/99, VfSlg 15.739, nichts anderes aussprach, war das aufgehobene Gesetz gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf die vor der Wirksamkeit der Aufhebung (hier: vor dem
  13. Jänner 2001) verwirklichten Sachverhalte mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden. Die Abgabenbehörde hat bei Erlassung eines Abgabenbescheides jenes Gesetz anzuwenden, innerhalb dessen zeitlichen Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der den Abgabentatbestand verwirklicht (Hinweis E
  14. Oktober 1996, 96/14/0017, VwSlg 7135 F/1996). Eine Firmenwertabschreibung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, UmgrStG in der Stammfassung konnte nach der in den Streitjahren (noch) geltenden Bestimmung des
  15. Teiles Ziffer 4, Litera a, UmgrStG letztmalig im letzten vor dem
  16. Jänner 1997 endenden Wirtschaftsjahr, und somit in den Streitjahren 1998 und 1999 nicht (mehr) geltend gemacht werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.