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{'item': '2002/13/0068'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2005 Geschäftszahl2002/13/0068 RechtssatzIn § 3 Abs. 1 Z 10 lit b EStG 1988 werden gleichrangig zur Bauausführung weitere Tätigkeiten genannt, für welche die Steuerbegünstigung gleichfalls zustehen soll. Auch aus der Entstehungsgeschichte der strittigen Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass nur jene inländischen Arbeitgeber gefördert werden sollten, welche mit der Bauausführung betraut sind. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 113 BlgNR XV. GP zu § 3 Z 14a EStG 1972, dieser wurde mit BGBl. 550/1979 in das EStG 1972 eingefügt und entspricht inhaltlich § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) sprechen im Gegenteil davon, dass mit der vorliegenden Novelle (Hinweis BGBl. 550/1979) "alle Fälle einer Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern" erfasst werden sollen, welche "mit der Errichtung von Anlagen im Zusammenhang" stehen. Die nach dem Gesetzeszweck gebotene Auslegung der Steuerbegünstigung legt es nahe, auch jene Fälle der Auslandsentsendung von Arbeitnehmern miteinzubeziehen, in denen sich der inländische Arbeitgeber an der Anlagenerrichtung bloß beteiligt, indem er eine der im Gesetz aufgezählten Tätigkeiten zur Errichtung der Anlage beisteuert. Ob der inländische Arbeitgeber als Bauherr, Generalunternehmer, Subunternehmer oder in anderer Form unternehmerischer Kooperation an der Anlagenerrichtung mitwirkt, kann vor dem Hintergrund des aufgezeigten Gesetzeszweckes keinen Unterschied machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof überdies bereits im Erkenntnis vom

  1. November 2004, 2000/14/0105, ausgesprochen hat, steht die Mitwirkung ausländischer Unternehmen an der Anlagenerrichtung der Steuerbegünstigung nicht entgegen.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, EStG 1988 werden gleichrangig zur Bauausführung weitere Tätigkeiten genannt, für welche die Steuerbegünstigung gleichfalls zustehen soll. Auch aus der Entstehungsgeschichte der strittigen Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass nur jene inländischen Arbeitgeber gefördert werden sollten, welche mit der Bauausführung betraut sind. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 113 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 3, Ziffer 14 a, EStG 1972, dieser wurde mit Bundesgesetzblatt 550 aus 1979, in das EStG 1972 eingefügt und entspricht inhaltlich Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988) sprechen im Gegenteil davon, dass mit der vorliegenden Novelle (Hinweis Bundesgesetzblatt 550 aus 1979,) "alle Fälle einer Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern" erfasst werden sollen, welche "mit der Errichtung von Anlagen im Zusammenhang" stehen. Die nach dem Gesetzeszweck gebotene Auslegung der Steuerbegünstigung legt es nahe, auch jene Fälle der Auslandsentsendung von Arbeitnehmern miteinzubeziehen, in denen sich der inländische Arbeitgeber an der Anlagenerrichtung bloß beteiligt, indem er eine der im Gesetz aufgezählten Tätigkeiten zur Errichtung der Anlage beisteuert. Ob der inländische Arbeitgeber als Bauherr, Generalunternehmer, Subunternehmer oder in anderer Form unternehmerischer Kooperation an der Anlagenerrichtung mitwirkt, kann vor dem Hintergrund des aufgezeigten Gesetzeszweckes keinen Unterschied machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof überdies bereits im Erkenntnis vom
  2. November 2004, 2000/14/0105, ausgesprochen hat, steht die Mitwirkung ausländischer Unternehmen an der Anlagenerrichtung der Steuerbegünstigung nicht entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.