RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.08.2005 Geschäftszahl2002/13/0132 RechtssatzDie Tauglichkeit der Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft nach dem Ertragswert wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt bejaht und findet sich auch im Schrifttum bestätigt (Hinweis Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Tz 109; Lenneis, ÖStZ 1998, 572 ff, und ÖStZ 1999, 590 ff - die gegenteiligen Darlegungen von Stingl/Rauscher in ÖStZ 1999, 505 ff, und ÖStZ 2000, 140 ff, überzeugen nicht, weil sie die eindeutigen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
- Oktober 1974, 1411/74, VwSlg 4747 F/1974, negieren wollen). Einer Anwendung des Liegenschaftsbewertungsgesetzes - LBG, BGBl. Nr. 150/1992, steht sein in § 1 normierter Geltungsbereich entgegen, der in der genannten Vorschrift mit "allen gerichtlichen Verfahren" (Abs. 1) und mit "Verfahren auf Grund von bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, sofern vorgesehen ist, dass der Bescheid, zu dessen Erlassung der Wert ermittelt wird, mit der Anrufung eines Gerichtes außer Kraft tritt" (Abs. 2) definiert wird. Aus einem "Verstoß" gegen Bestimmungen des LBG kann eine Rechtswidrigkeit der Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten damit von vornherein nicht resultieren, was allerdings nichts daran ändert, dass einige der im LBG festgeschriebenen Bewertungsregeln auch für die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft als dazu brauchbar angesehen werden können, die Schlüssigkeit eines solchen Schätzungsvorganges im Abgabenverfahren zu beurteilen.Die Tauglichkeit der Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft nach dem Ertragswert wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt bejaht und findet sich auch im Schrifttum bestätigt (Hinweis Doralt/Mayr, EStG6, Paragraph 6, Tz 109; Lenneis, ÖStZ 1998, 572 ff, und ÖStZ 1999, 590 ff - die gegenteiligen Darlegungen von Stingl/Rauscher in ÖStZ 1999, 505 ff, und ÖStZ 2000, 140 ff, überzeugen nicht, weil sie die eindeutigen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
- Oktober 1974, 1411/74, VwSlg 4747 F/1974, negieren wollen). Einer Anwendung des Liegenschaftsbewertungsgesetzes - LBG, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1992,, steht sein in Paragraph eins, normierter Geltungsbereich entgegen, der in der genannten Vorschrift mit "allen gerichtlichen Verfahren" (Absatz eins,) und mit "Verfahren auf Grund von bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, sofern vorgesehen ist, dass der Bescheid, zu dessen Erlassung der Wert ermittelt wird, mit der Anrufung eines Gerichtes außer Kraft tritt" (Absatz 2,) definiert wird. Aus einem "Verstoß" gegen Bestimmungen des LBG kann eine Rechtswidrigkeit der Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten damit von vornherein nicht resultieren, was allerdings nichts daran ändert, dass einige der im LBG festgeschriebenen Bewertungsregeln auch für die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft als dazu brauchbar angesehen werden können, die Schlüssigkeit eines solchen Schätzungsvorganges im Abgabenverfahren zu beurteilen.