RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2006 Geschäftszahl2002/13/0145 RechtssatzFließen wie im Beschwerdefall einer unstrittig als bloßen "Briefkastenfirma" anzusehenden Gesellschaft für das Zustandekommen von Geschäften "Provisionen" zu, wird eine Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen sein, die zur Feststellung gelangt, dass nicht die funktionslose Gesellschaft, sondern jene Personen, die durch ihr Tätigwerden bzw. Dulden die Geschäfte tatsächlich ermöglicht haben, die wahren Empfänger der Provisionen waren und daher mit der Nennung einer bloß als "Briefkasten" fungierenden Gesellschaft dem Verlangen nach § 162 BAO nicht entsprochen worden sei. Die Besonderheit des gegenständlichen Falles besteht allerdings darin, dass die genannte Gesellschaft nach ihren von der belangten Behörde (insoweit) nicht angezweifelten Sachverhaltsbehauptungen selbst nur Hilfsperson der S-Cooperativa (in der Art eines "Briefkastens") zur Weiterleitung der von dieser zu zahlenden Provisionen war. Steht die Verpflichtung zur Weitergabe außer Frage, liegen - Willen und Möglichkeit der Weitergabe vorausgesetzt (vgl. Doralt, EStG7, Tz. 217 zu § 4) - schon keine Betriebseinnahmen vor. Dem Wertzugang steht die Verpflichtung zur Weiterleitung gegenüber. Dass die Gesellschaft den gesamten von der S-Cooperativa erhaltenen Betrag als "Provisionsertrag" verbucht und die überwiesenen Beträge als "Provisionsaufwand" auf Erfolgskonten erfasst hat, war vor dem Hintergrund des insoweit unstrittigen Sachverhaltes daher unzutreffend.Fließen wie im Beschwerdefall einer unstrittig als bloßen "Briefkastenfirma" anzusehenden Gesellschaft für das Zustandekommen von Geschäften "Provisionen" zu, wird eine Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen sein, die zur Feststellung gelangt, dass nicht die funktionslose Gesellschaft, sondern jene Personen, die durch ihr Tätigwerden bzw. Dulden die Geschäfte tatsächlich ermöglicht haben, die wahren Empfänger der Provisionen waren und daher mit der Nennung einer bloß als "Briefkasten" fungierenden Gesellschaft dem Verlangen nach Paragraph 162, BAO nicht entsprochen worden sei. Die Besonderheit des gegenständlichen Falles besteht allerdings darin, dass die genannte Gesellschaft nach ihren von der belangten Behörde (insoweit) nicht angezweifelten Sachverhaltsbehauptungen selbst nur Hilfsperson der S-Cooperativa (in der Art eines "Briefkastens") zur Weiterleitung der von dieser zu zahlenden Provisionen war. Steht die Verpflichtung zur Weitergabe außer Frage, liegen - Willen und Möglichkeit der Weitergabe vorausgesetzt vergleiche Doralt, EStG7, Tz. 217 zu Paragraph 4,) - schon keine Betriebseinnahmen vor. Dem Wertzugang steht die Verpflichtung zur Weiterleitung gegenüber. Dass die Gesellschaft den gesamten von der S-Cooperativa erhaltenen Betrag als "Provisionsertrag" verbucht und die überwiesenen Beträge als "Provisionsaufwand" auf Erfolgskonten erfasst hat, war vor dem Hintergrund des insoweit unstrittigen Sachverhaltes daher unzutreffend. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/13/0146
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.