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{'item': '2002/13/0209'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2005 Geschäftszahl2002/13/0209 RechtssatzDass das Finanzamt mit Bescheid vom

  1. Februar 2002 (zugestellt am
  2. Februar 2002) das nach § 276 Abs. 1 BAO (idF vor der Änderung durch das AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002) iVm § 245 Abs. 3 und 4 BAO gestellte Fristverlängerungsansuchen vom
  3. Dezember 2001 (betreffend den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags bis
  4. Jänner 2002) abgewiesen hat, bedeutete das Ende der Hemmung des Fristenlaufes, woran das Fristverlängerungsansuchen vom
  5. Jänner 2002 (betreffend den Antrag auf Verlängerung der Frist bis
  6. März 2002) nichts ändern konnte (Hinweis E
  7. September 1992, 92/13/0062). § 245 Abs. 4 letzter Satz BAO bezieht sich seinem klaren Wortlaut zufolge auf den Zeitpunkt, bis zu dem letztmals die Verlängerung der Frist für eine Berufung oder einen Vorlageantrag beantragt wurde. "Letztmals" war im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Abweisung der Fristverlängerung auf Grund des Ansuchens vom
  8. Jänner 2002 eine Fristverlängerung bis
  9. März 2002 beantragt. Damit lag der in § 245 Abs. 4 letzter Satz BAO angesprochene Zeitpunkt jedoch nach dem
  10. Februar 2002, weshalb sich diese Bestimmung im Beschwerdefall nicht auswirkte. Die Frist für den Vorlageantrag begann sohin im Beschwerdefall mit der Zustellung der Berufungsvorentscheidung am
  11. Oktober 2001 zu laufen, wurde mit der Einbringung des Fristverlängerungsansuchens vom
  12. November 2001 gehemmt, lief mit dem Ende der Hemmung durch die Zustellung des die Fristverlängerung abweisenden Bescheides am
  13. Februar 2002 ab diesem Tage weiter und war zum Zeitpunkt des Vorlageantrages vom
  14. Februar 2002 (welcher nach der Aktenlage am nächsten Tag zur Post gegeben worden war) noch offen.Dass das Finanzamt mit Bescheid vom
  15. Februar 2002 (zugestellt am
  16. Februar 2002) das nach Paragraph 276, Absatz eins, BAO in der Fassung vor der Änderung durch das AbgRmRefG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,) in Verbindung mit Paragraph 245, Absatz 3 und 4 BAO gestellte Fristverlängerungsansuchen vom
  17. Dezember 2001 (betreffend den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags bis
  18. Jänner 2002) abgewiesen hat, bedeutete das Ende der Hemmung des Fristenlaufes, woran das Fristverlängerungsansuchen vom
  19. Jänner 2002 (betreffend den Antrag auf Verlängerung der Frist bis
  20. März 2002) nichts ändern konnte (Hinweis E
  21. September 1992, 92/13/0062). Paragraph 245, Absatz 4, letzter Satz BAO bezieht sich seinem klaren Wortlaut zufolge auf den Zeitpunkt, bis zu dem letztmals die Verlängerung der Frist für eine Berufung oder einen Vorlageantrag beantragt wurde. "Letztmals" war im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Abweisung der Fristverlängerung auf Grund des Ansuchens vom
  22. Jänner 2002 eine Fristverlängerung bis
  23. März 2002 beantragt. Damit lag der in Paragraph 245, Absatz 4, letzter Satz BAO angesprochene Zeitpunkt jedoch nach dem
  24. Februar 2002, weshalb sich diese Bestimmung im Beschwerdefall nicht auswirkte. Die Frist für den Vorlageantrag begann sohin im Beschwerdefall mit der Zustellung der Berufungsvorentscheidung am
  25. Oktober 2001 zu laufen, wurde mit der Einbringung des Fristverlängerungsansuchens vom
  26. November 2001 gehemmt, lief mit dem Ende der Hemmung durch die Zustellung des die Fristverlängerung abweisenden Bescheides am
  27. Februar 2002 ab diesem Tage weiter und war zum Zeitpunkt des Vorlageantrages vom
  28. Februar 2002 (welcher nach der Aktenlage am nächsten Tag zur Post gegeben worden war) noch offen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/13/0220

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.