RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.2004 Geschäftszahl2002/13/0222 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof vertritt - anders als in seinem Erkenntnis vom
- Juni 1984, 84/16/0074, 0075, VwSlg 5911 F/1984 - nunmehr die Auffassung, dass nur ein solcher Freispruch des Strafgerichtes von der Anklage eines Finanzvergehens das gerichtliche Verfahren durch eine Unzuständigkeitsentscheidung im Sinne des § 54 Abs. 5 FinStrG beendet, dessen Urteilssatz den Ausdruck "wegen Unzuständigkeit" oder zumindest den Hinweis auf § 214 FinStrG enthält, während jeder strafgerichtliche Freispruch, dessen Urteilssatz weder den Ausdruck "wegen Unzuständigkeit" noch einen Hinweis auf § 214 FinStrG enthält, die in § 54 Abs. 6 FinStrG angeordneten Rechtsfolgen der Verpflichtung der Finanzstrafbehörde auslöst, ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen, wenn das ihr zur Ahndung zugewiesene Delikt zu der vom Freispruch erfassten Tat in einem solchen Verhältnis steht, dass einer der beiden Deliktstypen den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Einer Senatsverstärkung aus dem Grunde des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG bedurfte es für diese Entscheidung nicht, weil die Verfassungsrechtslage seit dem Ergehen des hg. Erkenntnisses vom
- Juni 1984, 84/16/0074, 0075, durch die mit BGBl. Nr. 628/1988 erfolgte Kundmachung der Genehmigung des
- ZP eine Änderung erfahren hat, welche die zuvor gepflogene Auslegung der Vorschriften der §§ 54 und 214 FinStrG nicht mehr erlaubt. Die Gefahr des Verlustes des staatlichen Strafanspruches ist bei dieser Gesetzesauslegung dann nicht zu besorgen, wenn ein verfehlt auf § 259 Z. 3 StPO anstatt auf § 214 FinStrG gestützter Freispruch im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren als Eingriff in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit verstanden wird, wie dies der OGH in vielen Entscheidungen (siehe etwa die Urteile vom
- September 1986, 11 Os 127/86, vom
- August 1995, 11 Os 67/95, vom
- September 1995, 13 Os 118/95, und vom
- September 1997, 13 Os 43/97) gesehen hat. nunmehr die Auffassung, dass nur ein solcher Freispruch des Strafgerichtes von der Anklage eines Finanzvergehens das gerichtliche Verfahren durch eine Unzuständigkeitsentscheidung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, FinStrG beendet, dessen Urteilssatz den Ausdruck "wegen Unzuständigkeit" oder zumindest den Hinweis auf Paragraph 214, FinStrG enthält, während jeder strafgerichtliche Freispruch, dessen Urteilssatz weder den Ausdruck "wegen Unzuständigkeit" noch einen Hinweis auf Paragraph 214, FinStrG enthält, die in Paragraph 54, Absatz 6, FinStrG angeordneten Rechtsfolgen der Verpflichtung der Finanzstrafbehörde auslöst, ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen, wenn das ihr zur Ahndung zugewiesene Delikt zu der vom Freispruch erfassten Tat in einem solchen Verhältnis steht, dass einer der beiden Deliktstypen den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Einer Senatsverstärkung aus dem Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG bedurfte es für diese Entscheidung nicht, weil die Verfassungsrechtslage seit dem Ergehen des hg. Erkenntnisses vom
- Juni 1984, 84/16/0074, 0075, durch die mit Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1988, erfolgte Kundmachung der Genehmigung des
- ZP eine Änderung erfahren hat, welche die zuvor gepflogene Auslegung der Vorschriften der Paragraphen 54 und 214 FinStrG nicht mehr erlaubt. Die Gefahr des Verlustes des staatlichen Strafanspruches ist bei dieser Gesetzesauslegung dann nicht zu besorgen, wenn ein verfehlt auf Paragraph 259, Ziffer 3, StPO anstatt auf Paragraph 214, FinStrG gestützter Freispruch im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren als Eingriff in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit verstanden wird, wie dies der OGH in vielen Entscheidungen (siehe etwa die Urteile vom
- September 1986, 11 Os 127/86, vom
- August 1995, 11 Os 67/95, vom
- September 1995, 13 Os 118/95, und vom
- September 1997, 13 Os 43/97) gesehen hat. BeachteAbweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal: OGH Urteil
- November 2000, 13 Os 72/00, EvBl. 2001/66; OGH Urteil
- März 1977, 10 Os 44/76, SSt 48/26; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 84/16/0074 E
- Juni 1984 VwSlg 5911 F/1984; RS 1 (RIS: abgv)
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