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{'item': '2002/14/0054'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2004 Geschäftszahl2002/14/0054 RechtssatzNach § 124a Z 4 EStG 1988 idF des StruktAnpG 1996 kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes (Verpflichtungsgeschäft) an, also darauf, ob dieser Abschluss vor dem

  1. Februar 1996 erfolgt ist oder nicht. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. März 2004, G 217/03, zum Ausdruck gebracht, einzige Voraussetzung für die weitere Anwendbarkeit der alten Fassung des § 37 EStG sei ein bestimmtes Abschlussdatum des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes, und zwar unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt die steuerliche Erfassung des Vorganges (Gewinnrealisierung) falle. Auch die teleologische Interpretation des § 124a Z 4 EStG zwingt zu diesem Ergebnis. Durch die Stichtagsregelung dieser Inkrafttretensbestimmung sollen jene Steuerpflichtigen geschützt werden, die im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage Rechtsgeschäfte über Veräußerungsvorgänge geschlossen haben, wobei der
  3. Februar 1996 offensichtlich in etwa jener Zeitpunkt ist, an welchem das Gesetzesvorhaben einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist (vgl etwa die bereits im SWK-Heft vom
  4. März 1996, T 23, vorgenommene Veröffentlichung des Volltextes der steuerlichen Bestimmungen des Ministerialentwurfes zum StruktAnpG 1996). Das Anliegen des Vertrauensschutzes ist gewährleistet, wenn § 124a Z 4 EStG auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abstellt. Wäre hingegen der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung ausschlaggebend, würden all jene Rechtsunterworfenen, die noch im Vertrauen auf die bestehende (alte) Rechtslage vor dem
  5. Februar 1996 Rechtsgeschäfte geschlossen haben, deren Abwicklung für einen Zeitpunkt nach dem Stichtag vorgesehen ist, nicht geschützt sein. Der Zweck der Übergangsbestimmung des § 124a Z 4 EStG, das Vertrauen auf die Anwendbarkeit des § 37 EStG in der Fassung vor dem StruktAnpG 1996 zu schützen, verlangt auch für Umgründungsfälle, dass dem Wortlaut des § 124a Z 4 EStG entsprechend auf den Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes (Vertragsschlusses) abgestellt wird.Nach Paragraph 124 a, Ziffer 4, EStG 1988 in der Fassung des StruktAnpG 1996 kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes (Verpflichtungsgeschäft) an, also darauf, ob dieser Abschluss vor dem
  6. Februar 1996 erfolgt ist oder nicht. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  7. März 2004, G 217/03, zum Ausdruck gebracht, einzige Voraussetzung für die weitere Anwendbarkeit der alten Fassung des Paragraph 37, EStG sei ein bestimmtes Abschlussdatum des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes, und zwar unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt die steuerliche Erfassung des Vorganges (Gewinnrealisierung) falle. Auch die teleologische Interpretation des Paragraph 124 a, Ziffer 4, EStG zwingt zu diesem Ergebnis. Durch die Stichtagsregelung dieser Inkrafttretensbestimmung sollen jene Steuerpflichtigen geschützt werden, die im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage Rechtsgeschäfte über Veräußerungsvorgänge geschlossen haben, wobei der
  8. Februar 1996 offensichtlich in etwa jener Zeitpunkt ist, an welchem das Gesetzesvorhaben einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist vergleiche etwa die bereits im SWK-Heft vom
  9. März 1996, T 23, vorgenommene Veröffentlichung des Volltextes der steuerlichen Bestimmungen des Ministerialentwurfes zum StruktAnpG 1996). Das Anliegen des Vertrauensschutzes ist gewährleistet, wenn Paragraph 124 a, Ziffer 4, EStG auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abstellt. Wäre hingegen der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung ausschlaggebend, würden all jene Rechtsunterworfenen, die noch im Vertrauen auf die bestehende (alte) Rechtslage vor dem
  10. Februar 1996 Rechtsgeschäfte geschlossen haben, deren Abwicklung für einen Zeitpunkt nach dem Stichtag vorgesehen ist, nicht geschützt sein. Der Zweck der Übergangsbestimmung des Paragraph 124 a, Ziffer 4, EStG, das Vertrauen auf die Anwendbarkeit des Paragraph 37, EStG in der Fassung vor dem StruktAnpG 1996 zu schützen, verlangt auch für Umgründungsfälle, dass dem Wortlaut des Paragraph 124 a, Ziffer 4, EStG entsprechend auf den Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes (Vertragsschlusses) abgestellt wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.