RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2002 Geschäftszahl2002/15/0003 RechtssatzDer EuGH hat im Urteil vom
- Jänner 2002, C-409/99, ausgeführt, die Regelung eines Mitgliedstaates, die nach dem Inkrafttreten der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, (für Österreich ist die Richtlinie zum Zeitpunkt des Beitrittes zur EU am
- Jänner 1995 in Kraft getreten), die bestehenden Vorsteuerausschlusstatbestände erweitere und sich damit vom Ziel der Richtlinie entferne, verstoße gegen deren Art 17 Abs 2 und stelle keine nach Art 17 Abs 6 Unterabs 2 zulässige Ausnahme dar. Art 17 Abs 6 der Richtlinie enthalte eine Stand-still-Klausel, die die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht vorsehe, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Geltung gestanden seien. Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich angewandt hätten. Nach dem Urteil des EuGH umfasst der Begriff innerstaatliche Rechtsvorschriften im Sinne von Art 17 Abs 6 Unterabs 2 der Sechsten Richtlinie nicht nur Rechtsetzungsakte im eigentlichen Sinne, sondern auch die Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der Behörden des betroffenen Mitgliedstaats. Der EuGH betont im Vorabentscheidungsurteil, es sei einem Mitgliedstaat nach Art 17 Abs 6 Unterabs 2 der Richtlinie verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie für solche Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger, auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates gewährt worden sei.Der EuGH hat im Urteil vom
- Jänner 2002, C-409/99, ausgeführt, die Regelung eines Mitgliedstaates, die nach dem Inkrafttreten der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, (für Österreich ist die Richtlinie zum Zeitpunkt des Beitrittes zur EU am
- Jänner 1995 in Kraft getreten), die bestehenden Vorsteuerausschlusstatbestände erweitere und sich damit vom Ziel der Richtlinie entferne, verstoße gegen deren Artikel 17, Absatz 2 und stelle keine nach Artikel 17, Absatz 6, Unterabs 2 zulässige Ausnahme dar. Artikel 17, Absatz 6, der Richtlinie enthalte eine Stand-still-Klausel, die die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht vorsehe, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Geltung gestanden seien. Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich angewandt hätten. Nach dem Urteil des EuGH umfasst der Begriff innerstaatliche Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 17, Absatz 6, Unterabs 2 der Sechsten Richtlinie nicht nur Rechtsetzungsakte im eigentlichen Sinne, sondern auch die Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der Behörden des betroffenen Mitgliedstaats. Der EuGH betont im Vorabentscheidungsurteil, es sei einem Mitgliedstaat nach Artikel 17, Absatz 6, Unterabs 2 der Richtlinie verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie für solche Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger, auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates gewährt worden sei. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 98/15/0136 B
- September 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0409
- Januar 2002 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/15/0004
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.