RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.2002 Geschäftszahl2002/15/0022 RechtssatzZum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stammfassung des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 1967/376, trat die Volljährigkeit mit Vollendung des
- Lebensjahres ein. Das bedeutete für § 2 Abs. 1 lit. c, dass die Erwerbsunfähigkeit während der Minderjährigkeit, oder aber während der Volljährigkeit längstens bis zum
- Lebensjahr, allerdings nur während einer näher umschriebenen Ausbildung eingetreten sein musste. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bei volljährigen Personen, die sich nicht in einer Ausbildung befunden haben, bewirkte keinesfalls den Anspruch auf Familienbeihilfe. Beim Sohn der Antragstellerin trat die Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung seines
- Lebensjahres ein. Er leistete zu diesem Zeitpunkt den Zivildienst. Darin lag und liegt jedoch keine Ausbildung im Sinne der lit. b. Das Gesetz sieht die Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht als Ausbildung an, wie der Wortlaut der nachfolgend angefügten Anspruchsgrundlagen der lit. d bis lit. i unmissverständlich zeigt. Auch nach der Judikatur wurde der Präsenz- oder Zivildienst nicht als Ausbildung angesehen (Hinweis E
- Juni 1978, 941/77). In § 2 Abs. 1 lit. c FamLAG wird der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit bis zum
- Lebensjahr, und zwar unbeschadet einer Ausbildung oder sonstigen Tätigkeit des Kindes, als Anspruch auf Familienbeihilfe normiert. Daraus geht jedoch nicht die Absicht des Gesetzgebers hervor, einen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Anspruchsgrundlage für die Familienbeihilfe anzuerkennen. Es kann von einer Gesetzeslücke nicht gesprochen werden, weil weder die Unvollständigkeit des Gesetzes evident ist noch aus dem Zweck der angewandten Vorschrift eine Lücke klar zu Tage tritt.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stammfassung des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 1967/376, trat die Volljährigkeit mit Vollendung des
- Lebensjahres ein. Das bedeutete für Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, dass die Erwerbsunfähigkeit während der Minderjährigkeit, oder aber während der Volljährigkeit längstens bis zum
- Lebensjahr, allerdings nur während einer näher umschriebenen Ausbildung eingetreten sein musste. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bei volljährigen Personen, die sich nicht in einer Ausbildung befunden haben, bewirkte keinesfalls den Anspruch auf Familienbeihilfe. Beim Sohn der Antragstellerin trat die Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung seines
- Lebensjahres ein. Er leistete zu diesem Zeitpunkt den Zivildienst. Darin lag und liegt jedoch keine Ausbildung im Sinne der Litera b, Das Gesetz sieht die Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht als Ausbildung an, wie der Wortlaut der nachfolgend angefügten Anspruchsgrundlagen der Litera d bis Litera i, unmissverständlich zeigt. Auch nach der Judikatur wurde der Präsenz- oder Zivildienst nicht als Ausbildung angesehen (Hinweis E
- Juni 1978, 941/77). In Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FamLAG wird der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit bis zum
- Lebensjahr, und zwar unbeschadet einer Ausbildung oder sonstigen Tätigkeit des Kindes, als Anspruch auf Familienbeihilfe normiert. Daraus geht jedoch nicht die Absicht des Gesetzgebers hervor, einen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Anspruchsgrundlage für die Familienbeihilfe anzuerkennen. Es kann von einer Gesetzeslücke nicht gesprochen werden, weil weder die Unvollständigkeit des Gesetzes evident ist noch aus dem Zweck der angewandten Vorschrift eine Lücke klar zu Tage tritt.