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{'item': '2002/15/0059'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.2004 Geschäftszahl2002/15/0059 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B

  1. Februar 2002, 2001/13/0231) zu § 103 Abs 2 BAO in der Fassung vor der durch das AbgÄG 2003, BGBl I 124, vorgenommenen Neufassung ist in den Fällen des § 103 Abs 2 BAO die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass ihm alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder solche Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Das gilt auch im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass gemäß § 8 Abs 1 RAO die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Bei Finanzstrafen handelt es sich aber nicht um Abgaben, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Da sich die im Finanzstrafverfahren erteilte Vollmacht - wenn nicht ausdrücklich Abweichendes erklärt wird - auf alle Erledigungen des konkreten Finanzstrafverfahrens bezieht, handelt es sich bei den für die Vertretung im Finanzstrafverfahren erteilten Vollmachten (von der im gegenständlichen Fall nicht vorliegenden Vollmachterteilung für bloß einzelne Erledigungen des konkreten Finanzstrafverfahrens abgesehen) nicht um solche, die der Regelung des § 103 Abs 2 BAO unterliegen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B
  2. Februar 2002, 2001/13/0231) zu Paragraph 103, Absatz 2, BAO in der Fassung vor der durch das AbgÄG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 124, vorgenommenen Neufassung ist in den Fällen des Paragraph 103, Absatz 2, BAO die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass ihm alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder solche Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, BAO zusammengefasst verbucht wird. Das gilt auch im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Bei Finanzstrafen handelt es sich aber nicht um Abgaben, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, BAO zusammengefasst verbucht wird. Da sich die im Finanzstrafverfahren erteilte Vollmacht - wenn nicht ausdrücklich Abweichendes erklärt wird - auf alle Erledigungen des konkreten Finanzstrafverfahrens bezieht, handelt es sich bei den für die Vertretung im Finanzstrafverfahren erteilten Vollmachten (von der im gegenständlichen Fall nicht vorliegenden Vollmachterteilung für bloß einzelne Erledigungen des konkreten Finanzstrafverfahrens abgesehen) nicht um solche, die der Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, BAO unterliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.