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{'item': '2002/15/0208'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2005 Geschäftszahl2002/15/0208 RechtssatzDie Beschwerdeführerin (die Beschuldigte) hat am

  1. Februar 2002, sohin vor Ablauf der für die Entrichtung der von der gegenständlichen Selbstanzeige betroffenen Abgaben bis
  2. Februar 2002 zur Verfügung stehenden Frist, ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO eingebracht. Damit trat nach § 230 Abs. 3 BAO bis zur Erledigung dieses Ansuchens eine Vollstreckungssperre ein, bei der es sich auch um einen "Zahlungsaufschub" im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG handelte, dessen Inanspruchnahme (die Beschwerdeführerin hat den aushaftenden Abgabenrückstand unstrittig am
  3. April 2002 zur Gänze entrichtet) der Annahme einer "den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung" des geschuldeten Abgabenbetrages nicht entgegenstand (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  4. September 1984, 83/15/0137, und vom
  5. Dezember 2003, 99/13/0083, sowie das Urteil des OGH vom
  6. Oktober 1987, 15 Os 126/87, EvBl 1988/71). Lag keine formelle Erledigung des Ratenzahlungsansuchens vom
  7. Februar 2002 vor (die von der Beschwerdeführerin bestrittene Zustellung des Abweisungsbescheides vom
  8. Februar 2002 wird im angefochtenen Bescheid, mit dem der Selbstanzeige die strafbefreiende Wirkung versagt wurde, auch als nicht wesentlich bezeichnet), konnte die nicht erfolgte Entrichtung des die erste Rate betreffenden Teilzahlungsbetrages zum von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Termin
  9. Februar 2002 auch nicht zum Terminverlust führen (einer mit einem Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde stünde es im Übrigen auch frei, Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren; vgl. das hg. Erkenntnis vom
  10. September 2003, 2003/13/0084). Die belangte Behörde hat somit unter Verkennung der Rechtslage der strittigen Selbstanzeige die strafbefreiende Wirkung versagt. (Hier: Die Beschwerdeführerin erstattete zu Beginn einer Betriebsprüfung mündlich Selbstanzeige, wonach für den Zeitraum Jänner bis Juli 2001 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in bestimmtem Ausmaß nicht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet worden seien. Die Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge wurden mit Festsetzungsbescheid vom
  11. Jänner 2002 vorgeschrieben und eine gesetzliche Nachfrist zur Entrichtung bis
  12. Februar 2002 gewährt. Ein am
  13. Februar 2002 eingebrachtes Ansuchen um Teilzahlung wurde mit Bescheid vom
  14. Februar 2002 unter Setzung einer Nachfrist bis
  15. März 2002 abgewiesen. Bis zum
  16. März 2002 erfolgte keine Entrichtung des laut Selbstanzeige geschuldeten Betrages.)Die Beschwerdeführerin (die Beschuldigte) hat am
  17. Februar 2002, sohin vor Ablauf der für die Entrichtung der von der gegenständlichen Selbstanzeige betroffenen Abgaben bis
  18. Februar 2002 zur Verfügung stehenden Frist, ein Zahlungserleichterungsansuchen nach Paragraph 212, Absatz eins, BAO eingebracht. Damit trat nach Paragraph 230, Absatz 3, BAO bis zur Erledigung dieses Ansuchens eine Vollstreckungssperre ein, bei der es sich auch um einen "Zahlungsaufschub" im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG handelte, dessen Inanspruchnahme (die Beschwerdeführerin hat den aushaftenden Abgabenrückstand unstrittig am
  19. April 2002 zur Gänze entrichtet) der Annahme einer "den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung" des geschuldeten Abgabenbetrages nicht entgegenstand vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  20. September 1984, 83/15/0137, und vom
  21. Dezember 2003, 99/13/0083, sowie das Urteil des OGH vom
  22. Oktober 1987, 15 Os 126/87, EvBl 1988/71). Lag keine formelle Erledigung des Ratenzahlungsansuchens vom
  23. Februar 2002 vor (die von der Beschwerdeführerin bestrittene Zustellung des Abweisungsbescheides vom
  24. Februar 2002 wird im angefochtenen Bescheid, mit dem der Selbstanzeige die strafbefreiende Wirkung versagt wurde, auch als nicht wesentlich bezeichnet), konnte die nicht erfolgte Entrichtung des die erste Rate betreffenden Teilzahlungsbetrages zum von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Termin
  25. Februar 2002 auch nicht zum Terminverlust führen (einer mit einem Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde stünde es im Übrigen auch frei, Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren; vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  26. September 2003, 2003/13/0084). Die belangte Behörde hat somit unter Verkennung der Rechtslage der strittigen Selbstanzeige die strafbefreiende Wirkung versagt. (Hier: Die Beschwerdeführerin erstattete zu Beginn einer Betriebsprüfung mündlich Selbstanzeige, wonach für den Zeitraum Jänner bis Juli 2001 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in bestimmtem Ausmaß nicht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet worden seien. Die Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge wurden mit Festsetzungsbescheid vom
  27. Jänner 2002 vorgeschrieben und eine gesetzliche Nachfrist zur Entrichtung bis
  28. Februar 2002 gewährt. Ein am
  29. Februar 2002 eingebrachtes Ansuchen um Teilzahlung wurde mit Bescheid vom
  30. Februar 2002 unter Setzung einer Nachfrist bis
  31. März 2002 abgewiesen. Bis zum
  32. März 2002 erfolgte keine Entrichtung des laut Selbstanzeige geschuldeten Betrages.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.