RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2002 Geschäftszahl2002/16/0065 RechtssatzDie im § 91 Abs. 2 FinStrG normierte Rückgabepflicht stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab. Vielmehr geht aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung klar hervor, dass beschlagnahmte Gegenstände, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist, unverzüglich demjenigen, dem sie abgenommen wurden, zurückzugeben sind. Die Gegenstände sind also der Person zurückzustellen, die zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Sache innegehabt hat. Hiebei obliegt es nicht der Behörde, allfällige Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen. Es ist daher unmaßgeblich, ob die Person, der die Sachen auszufolgen sind, diese rechtmäßig oder unrechtmäßig innegehabt hat. Gemäß § 91 Abs. 1 FinStrG ist dem bisherigen Inhaber beschlagnahmter Gegenstände eine Bestätigung auszustellen, in der die Gegenstände nach ihren wesentlichen Merkmalen, wie Stückzahl, Gewicht, Maß und Gattung, genau verzeichnet sind. Unmittelbar anschließend an diese Bestimmung regelt § 91 Abs. 2 FinStrG die Pflicht zur Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Schon der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "zurückgeben" spricht dafür, dass die beschlagnahmten Gegenstände demjenigen auszuhändigen sind, dem sie im Zug der Beschlagnahme abgenommen worden sind, also dem bisherigen Inhaber. Dieser ist es auch, dem die Bestätigung auszustellen war und der daher in der Lage ist, an Hand der Bestätigung die Vollständigkeit der Rückgabe zu überprüfen. Ebenso wenig wie die Behörde im Zuge der Beschlagnahme zu prüfen hat, ob sich die beschlagnahmten Gegenstände rechtmäßigerweise in der Gewahrsam des bisherigen Eigentümers befunden haben, ebenso wenig hat sie dies bei Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu tun. Will der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände deren Rückgabe an den bisherigen Inhaber verhindern, so stehen ihm hiefür die selben rechtlichen Möglichkeiten offen, die ihm ohne Beschlagnahme offen stehen würden.Die im Paragraph 91, Absatz 2, FinStrG normierte Rückgabepflicht stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab. Vielmehr geht aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung klar hervor, dass beschlagnahmte Gegenstände, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist, unverzüglich demjenigen, dem sie abgenommen wurden, zurückzugeben sind. Die Gegenstände sind also der Person zurückzustellen, die zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Sache innegehabt hat. Hiebei obliegt es nicht der Behörde, allfällige Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen. Es ist daher unmaßgeblich, ob die Person, der die Sachen auszufolgen sind, diese rechtmäßig oder unrechtmäßig innegehabt hat. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, FinStrG ist dem bisherigen Inhaber beschlagnahmter Gegenstände eine Bestätigung auszustellen, in der die Gegenstände nach ihren wesentlichen Merkmalen, wie Stückzahl, Gewicht, Maß und Gattung, genau verzeichnet sind. Unmittelbar anschließend an diese Bestimmung regelt Paragraph 91, Absatz 2, FinStrG die Pflicht zur Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Schon der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "zurückgeben" spricht dafür, dass die beschlagnahmten Gegenstände demjenigen auszuhändigen sind, dem sie im Zug der Beschlagnahme abgenommen worden sind, also dem bisherigen Inhaber. Dieser ist es auch, dem die Bestätigung auszustellen war und der daher in der Lage ist, an Hand der Bestätigung die Vollständigkeit der Rückgabe zu überprüfen. Ebenso wenig wie die Behörde im Zuge der Beschlagnahme zu prüfen hat, ob sich die beschlagnahmten Gegenstände rechtmäßigerweise in der Gewahrsam des bisherigen Eigentümers befunden haben, ebenso wenig hat sie dies bei Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu tun. Will der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände deren Rückgabe an den bisherigen Inhaber verhindern, so stehen ihm hiefür die selben rechtlichen Möglichkeiten offen, die ihm ohne Beschlagnahme offen stehen würden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0066
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.