RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2002 Geschäftszahl2002/16/0141 RechtssatzDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat im Urteil vom
- Mai 2002, Rechtssache C-508/99, erkannt, dass die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom
- Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge derart auszulegen sei, dass sie der Erhebung der Gesellschaftsteuer bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne der Richtlinie nicht entgegensteht, wenn vor deren In-Kraft-Treten alle zum Erwerb der Geschäftsanteile an der Personengesellschaft geleisteten Einlagen bereits zur Erhebung einer Abgabe wie der nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG 1957 geführt haben. Das in Artikel 10 der Richtlinie 69/335 aufgestellte Verbot, keinerlei Steuern oder Abgaben mit denselben Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer zu erheben, stehe also der Erhebung der Gesellschaftsteuer bei der Umwandlung einer solchen Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht entgegen, auch wenn die Einlagen, die ihr vor ihrer Umwandlung zugeflossen sind, bereits einer Gebühr oder Steuer mit denselben Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer unterworfen wurden. Diese Auslegung werde durchDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat im Urteil vom
- Mai 2002, Rechtssache C-508/99, erkannt, dass die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom
- Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge derart auszulegen sei, dass sie der Erhebung der Gesellschaftsteuer bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne der Richtlinie nicht entgegensteht, wenn vor deren In-Kraft-Treten alle zum Erwerb der Geschäftsanteile an der Personengesellschaft geleisteten Einlagen bereits zur Erhebung einer Abgabe wie der nach Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebG 1957 geführt haben. Das in Artikel 10 der Richtlinie 69/335 aufgestellte Verbot, keinerlei Steuern oder Abgaben mit denselben Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer zu erheben, stehe also der Erhebung der Gesellschaftsteuer bei der Umwandlung einer solchen Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht entgegen, auch wenn die Einlagen, die ihr vor ihrer Umwandlung zugeflossen sind, bereits einer Gebühr oder Steuer mit denselben Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer unterworfen wurden. Diese Auslegung werde durch Artikel 4 der Richtlinie 69/335 bestätigt, wonach die Umwandlung einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person, die keine Kapitalgesellschaft ist, in eine Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer unterliegt, während die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art nicht der Gesellschaftsteuer unterliegt. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Eintritt der GmbH in die bestehende Kommandit-Erwerbsgesellschaft den Tatbestand nach § 2 Z 1 KVG erfüllte. Der Umstand, dass der Wert der erworbenen Gesellschaftsrechte bereits als Vermögenseinlage bei Gründung der Gesellschaft der Rechtsgebühr iSd § 33 TP 16 GebG unterlegen war, steht dabei nach der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Auslegung der Richtlinie 69/335 der Erhebung der Gesellschaftsteuer nicht entgegen.Artikel 4 der Richtlinie 69/335 bestätigt, wonach die Umwandlung einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person, die keine Kapitalgesellschaft ist, in eine Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer unterliegt, während die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art nicht der Gesellschaftsteuer unterliegt. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Eintritt der GmbH in die bestehende Kommandit-Erwerbsgesellschaft den Tatbestand nach Paragraph 2, Ziffer eins, KVG erfüllte. Der Umstand, dass der Wert der erworbenen Gesellschaftsrechte bereits als Vermögenseinlage bei Gründung der Gesellschaft der Rechtsgebühr iSd Paragraph 33, TP 16 GebG unterlegen war, steht dabei nach der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Auslegung der Richtlinie 69/335 der Erhebung der Gesellschaftsteuer nicht entgegen. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 97/16/0419 B
- Dezember 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0508
- Mai 2002
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.