RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2002 Geschäftszahl2002/16/0207 RechtssatzEs schließt auch der Grundsatz der Rechtssicherheit aus, dass eine Verfahrenspartei in Fällen, in denen sie nicht gehindert war, ihre Rechte in einem ordnungsgemäß abgeführten Verfahren zu wahren, die Sache später wieder nach Belieben neu aufrollen kann. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die Berufungsvorentscheidung vom
- Juni 1998, ergangen im Verfahren betreffend die Rückzahlung der Getränkesteuer, mit Vorlageantrag zu bekämpfen, muss ihr nunmehr selbst zur Last fallen (Hinweis E
- März 1999, 98/16/0297). Daraus folgt, dass bezogen auf den Fall der Beschwerdeführerin auch durch das Urteil des EuGH vom
- März 2000, C-437/97 keine relevante Veränderung der Rechtslage eingetreten ist. (Hier: Nach Ergehen des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
- März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Slg. 2000, I-1157, stellte die Beschwerdeführerin am
- März 2000 neuerlich den Antrag auf Rückersatz der Getränkesteuer. Selbst dann aber, wenn man der Auffassung sein wollte, dass dem Antrag vom
- März 2000 das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache nicht entgegenstand, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil dieser Antrag erst nach dem
- März 2000 gestellt wurde und die Angelegenheit Abgaben betrifft, die vor Erlassung dieses Urteiles entrichtet wurden bzw fällig geworden sind - vgl den Spruchteil 3 des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
- März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Slg. 2000, I-1157; E
- Mai 2002, 2002/16/0080.)Es schließt auch der Grundsatz der Rechtssicherheit aus, dass eine Verfahrenspartei in Fällen, in denen sie nicht gehindert war, ihre Rechte in einem ordnungsgemäß abgeführten Verfahren zu wahren, die Sache später wieder nach Belieben neu aufrollen kann. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die Berufungsvorentscheidung vom
- Juni 1998, ergangen im Verfahren betreffend die Rückzahlung der Getränkesteuer, mit Vorlageantrag zu bekämpfen, muss ihr nunmehr selbst zur Last fallen (Hinweis E
- März 1999, 98/16/0297). Daraus folgt, dass bezogen auf den Fall der Beschwerdeführerin auch durch das Urteil des EuGH vom
- März 2000, C-437/97 keine relevante Veränderung der Rechtslage eingetreten ist. (Hier: Nach Ergehen des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
- März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Slg. 2000, I-1157, stellte die Beschwerdeführerin am
- März 2000 neuerlich den Antrag auf Rückersatz der Getränkesteuer. Selbst dann aber, wenn man der Auffassung sein wollte, dass dem Antrag vom
- März 2000 das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache nicht entgegenstand, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil dieser Antrag erst nach dem
- März 2000 gestellt wurde und die Angelegenheit Abgaben betrifft, die vor Erlassung dieses Urteiles entrichtet wurden bzw fällig geworden sind - vergleiche den Spruchteil 3 des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
- März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Slg. 2000, I-1157; E
- Mai 2002, 2002/16/0080.)