RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.11.2002 Geschäftszahl2002/16/0240 RechtssatzAus dem Spruch des Urteils des EuGH vom
- Oktober 2002 in der Rs C-339/99 folgt, dass dem angefochtenen Bescheid betreffend Gesellschaftssteuer insoweit keine Rechtswidrigkeit anhaftet, als er Leistungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen hat, die einerseits die EDFI (sie ist an der Beschwerdeführerin beteiligt) nicht selbst, sondern (mittelbar) im Wege ihrer Muttergesellschaft (der EDF) erbrachte bzw die andererseits nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin, sondern an deren Tochtergesellschaften erbracht wurden. Dazu ist abgesehen von den vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorabentscheidungsersuchen (Hinweis B
- September 1999, 98/16/0324) dargelegten Argumenten (siehe dort Seite 13 Abs. 3 und Seite 14 Abs. 1) auf die Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Randzahlen 37 bis 41 bzw 44 bis 47 zu verweisen, worin zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Beurteilung der in Rede stehenden Fragen nicht auf einer rein formalen Ebene vorzunehmen ist, sondern auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Danach sind im Beschwerdefall einerseits die von der EDF als Mutter der EDFI geleisteten Zahlungen als Zahlungen der Tochter in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin anzusehen und ist andererseits betreffend die Zahlungen an die Töchter der Beschwerdeführerin wiederum die Beschwerdeführerin als der eigentliche Empfänger dieser Zuschüsse zu qualifizieren. Weiters ist die Gesellschaftsteuer nicht als Abzugspost zu behandeln (Hinweis Urteil des EuGH vom
- Oktober 1999, Rs C- 339/99, Spruchpunkt 4).Aus dem Spruch des Urteils des EuGH vom
- Oktober 2002 in der Rs C-339/99 folgt, dass dem angefochtenen Bescheid betreffend Gesellschaftssteuer insoweit keine Rechtswidrigkeit anhaftet, als er Leistungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen hat, die einerseits die EDFI (sie ist an der Beschwerdeführerin beteiligt) nicht selbst, sondern (mittelbar) im Wege ihrer Muttergesellschaft (der EDF) erbrachte bzw die andererseits nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin, sondern an deren Tochtergesellschaften erbracht wurden. Dazu ist abgesehen von den vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorabentscheidungsersuchen (Hinweis B
- September 1999, 98/16/0324) dargelegten Argumenten (siehe dort Seite 13 Absatz 3 und Seite 14 Absatz eins,) auf die Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Randzahlen 37 bis 41 bzw 44 bis 47 zu verweisen, worin zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Beurteilung der in Rede stehenden Fragen nicht auf einer rein formalen Ebene vorzunehmen ist, sondern auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Danach sind im Beschwerdefall einerseits die von der EDF als Mutter der EDFI geleisteten Zahlungen als Zahlungen der Tochter in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin anzusehen und ist andererseits betreffend die Zahlungen an die Töchter der Beschwerdeführerin wiederum die Beschwerdeführerin als der eigentliche Empfänger dieser Zuschüsse zu qualifizieren. Weiters ist die Gesellschaftsteuer nicht als Abzugspost zu behandeln (Hinweis Urteil des EuGH vom
- Oktober 1999, Rs C- 339/99, Spruchpunkt 4). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 98/16/0324 B
- September 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0339
- Oktober 2002
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