RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.12.2003 Geschäftszahl2002/16/0246 RechtssatzVom Gesetz ist nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt hat. Unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles ist davon auszugehen, dass nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des § 15a ErbStG maßgeblich erscheint - die Verpachtung eines Betriebes idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 24 EStG 1988, Tz 34 und die dort angeführte Judikatur). So ist insbesondere von der Aufgabe des Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen (Hinweis E 16.12.1999, 97/15/0134). (Hier: Die belangte Behörde hat ausgehend von der unzutreffenden Rechtsauffassung, der Übergeber müsse bis zur Übergabe entsprechende Erwerbseinkünfte erzielt haben, Erhebungen darüber unterlassen, ob die Verpachtung einer Aufgabe des Betriebes gleichzusetzen ist oder nicht. Der bloße Einsichtnahme in die Urkunde über den Erwerbsvorgang - in welcher auf das Pachtverhältnis hingewiesen worden ist - reichte für die von der belangten Behörde vorzunehmende Beurteilung nicht aus.)Vom Gesetz ist nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe Einkünfte gem Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG 1988 erzielt hat. Unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles ist davon auszugehen, dass nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des Paragraph 15 a, ErbStG maßgeblich erscheint - die Verpachtung eines Betriebes idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Paragraph 24, EStG 1988, Tz 34 und die dort angeführte Judikatur). So ist insbesondere von der Aufgabe des Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen (Hinweis E 16.12.1999, 97/15/0134). (Hier: Die belangte Behörde hat ausgehend von der unzutreffenden Rechtsauffassung, der Übergeber müsse bis zur Übergabe entsprechende Erwerbseinkünfte erzielt haben, Erhebungen darüber unterlassen, ob die Verpachtung einer Aufgabe des Betriebes gleichzusetzen ist oder nicht. Der bloße Einsichtnahme in die Urkunde über den Erwerbsvorgang - in welcher auf das Pachtverhältnis hingewiesen worden ist - reichte für die von der belangten Behörde vorzunehmende Beurteilung nicht aus.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.