RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2004 Geschäftszahl2002/16/0259 RechtssatzZur Beantwortung der Frage, welches Merkmal einer Ware dieser den für die Einreihung in eine Unterposition wesentlichen Charakter verleiht, muss auf den Wortlaut der im Einzelfall jeweils in Frage kommenden Positionen bzw. Unterpositionen abgestellt werden. Elektrische Lampen aus Glas, Kunststoffen oder anderen Stoffen weisen üblicherweise einen gewissen Anteil an Metallen (Kabel, Schrauben, Trafo, Halterungen etc.) auf, sodass diese Bestandteile zur Unterscheidung, ob es sich bei den zu tarifierenden elektrischen Lampen um solche aus Kunststoffen, aus Glas oder aus anderen Stoffen handelt, nicht herangezogen werden können. Es handelt sich dabei nicht um solche Stoffe, die der Lampe ihren (zur Einreihung in eine bestimmte Unterposition) wesentlichen Charakter verleihen, auch wenn sie - wie beispielsweise der Trafo - für das Funktionieren und den ordnungsgemäßen Gebrauch der konkreten Leuchtkörper von wesentlicher Bedeutung sind. Elektrische Lampen werden auch bei Fehlen dieser Bestandteile nach der Lebenserfahrung als Beleuchtungskörper wahrgenommen werden, und zwar - so kann ergänzt werden - regelmäßig auch als solche einer bestimmten Unterposition (beispielsweise aus Glas oder Kunststoffen). Dem trägt auch die Allgemeine Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 2 a, wonach auch unvollständige oder unfertige Waren wie eine vollständige Ware zu tarifieren sind, Rechnung. [Hier: Die Abgabepflichtige wendet sich dagegen, dass die Abgabenbehörde nicht nur bei der Einreihung der Schreibtischleuchten in die Gruppe der Beleuchtungskörper 9405, sondern auch bei jener in die Unterpositionen die Bedeutung der Stoffe in Bezug auf die Verwendung der Waren als wesentlich erachtet hat. Dazu ist zu sagen, dass nach Punkt I der Erläuterungen zum Harmonisierten System (zu AV 6) die AV 1 bis 5 sinngemäß auch die Einreihung auf den verschiedenen Gliederungsstufen der Unterpositionen innerhalb einer Position regeln. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Abgabenbehörde (in Anwendung des Punktes VIII der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu AV 3
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