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{'item': '2002/16/0269'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.2003 Geschäftszahl2002/16/0269 RechtssatzDurch Spruchteil

  1. des Urteils des EuGH vom
  2. März 2000, C 437/97, erfährt die im Spruchteil
  3. ausgesprochene Unanwendbarkeit der innerstaatlichen Getränkesteuervorschriften eine Einschränkung hinsichtlich der Steuer auf alkoholische Getränke, die vor dem
  4. März 2000 entrichtet oder fällig geworden sind. Dieser Spruchteil wird in den RNr 55 - 60 der Begründung mit den Einwendungen der Bundesregierung begründet, wonach die Rückzahlung der rechtsgrundlos entrichteten Steuer durch die Gemeinden deren Finanzierungssystem rückwirkend in seinen Grundlagen erschüttern würde. Für die Einbeziehung der fällig gewordenen - aber allenfalls noch nicht entrichteten - Steuer in den Anwendungsbereich des Spruchteils
  5. wird im Urteil keine explizite Begründung gegeben. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beruft sich aber insbesondere auf den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Ein solcher Grundsatz, aber auch das - am Gleichheitssatz orientierte - Erfordernis der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebieten es aber, die Wirkungen des Urteils zeitlich nicht nur hinsichtlich solcher Abgaben zu begrenzen, die bereits entrichtet wurden und damit zurückgefordert werden könnten, sondern auch hinsichtlich solcher Abgaben, die entgegen den Abgabenvorschriften nicht entrichtet wurden und damit dem Haushalt des Abgabengläubigers noch gar nicht zugeflossen waren (Hinweis E
  6. April 2003, 2002/16/0276). Die grundsätzliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Spruchteil
  7. des Urteils steht somit im Hinblick auf die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereiches im Spruchteil
  8. der Erlassung eines Bescheides über die Steuer auf alkoholische Getränke nicht entgegen, mit der eine bisher nicht oder nicht zur Gänze selbst bemessene und nicht entrichtete Steuer dem Abgabenschuldner vorgeschrieben wird. Die belangte Behörde konnte mit Recht die vor dem
  9. März 2000 fällig gewesenen Getränkesteuerschulden auch für alkoholische Getränke mit Bescheid iSd § 149 Abs 2 Wr LAO vorschreiben (Hinweis E
  10. März 2003, 2002/16/0255). Erfordernis der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebieten es aber, die Wirkungen des Urteils zeitlich nicht nur hinsichtlich solcher Abgaben zu begrenzen, die bereits entrichtet wurden und damit zurückgefordert werden könnten, sondern auch hinsichtlich solcher Abgaben, die entgegen den Abgabenvorschriften nicht entrichtet wurden und damit dem Haushalt des Abgabengläubigers noch gar nicht zugeflossen waren (Hinweis E
  11. April 2003, 2002/16/0276). Die grundsätzliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Spruchteil
  12. des Urteils steht somit im Hinblick auf die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereiches im Spruchteil
  13. der Erlassung eines Bescheides über die Steuer auf alkoholische Getränke nicht entgegen, mit der eine bisher nicht oder nicht zur Gänze selbst bemessene und nicht entrichtete Steuer dem Abgabenschuldner vorgeschrieben wird. Die belangte Behörde konnte mit Recht die vor dem
  14. März 2000 fällig gewesenen Getränkesteuerschulden auch für alkoholische Getränke mit Bescheid iSd Paragraph 149, Absatz 2, Wr LAO vorschreiben (Hinweis E
  15. März 2003, 2002/16/0255).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.