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{'item': '2002/16/0286'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2003 Geschäftszahl2002/16/0286 RechtssatzDer Auffassung, § 138 Vlbg AbgVG sei gemeinschaftrechtswidrig, ist entgegenzuhalten, dass die Erstattung von Beträgen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes erhoben wurden, nur im Rahmen der in den jeweils einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann (vgl insbesondere das Urteil des EuGH vom

  1. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, RNr. 41). Da es keine Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben gibt, ist die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren zum einen nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und zum anderen die Ausübung die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz; vgl Urteil des EuGH vom
  2. September 1998 in der Rechtssache C-260/96, Spac SpA). Ein Widerspruch des § 138 Vlbg AbgVG zu diesen Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ist nicht zu erkennen. So differenziert § 138 Vlbg AbgVG nicht zwischen innerstaatlichen Sachverhalten und solchen, die einen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweisen.Der Auffassung, Paragraph 138, Vlbg AbgVG sei gemeinschaftrechtswidrig, ist entgegenzuhalten, dass die Erstattung von Beträgen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes erhoben wurden, nur im Rahmen der in den jeweils einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann vergleiche insbesondere das Urteil des EuGH vom
  3. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, RNr. 41). Da es keine Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben gibt, ist die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren zum einen nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und zum anderen die Ausübung die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz; vergleiche Urteil des EuGH vom
  4. September 1998 in der Rechtssache C-260/96, Spac SpA). Ein Widerspruch des Paragraph 138, Vlbg AbgVG zu diesen Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ist nicht zu erkennen. So differenziert Paragraph 138, Vlbg AbgVG nicht zwischen innerstaatlichen Sachverhalten und solchen, die einen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweisen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0287 2002/16/0289 2002/16/0288

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.