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{'item': '2002/17/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2006 Geschäftszahl2002/17/0005 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom

  1. April 1999, Zl. 99/17/0142, ausgesprochen, dass der Grundsatz der Einmalbesteuerung im Stmk BauG derart verankert ist, dass die Übertragung der zu § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 entwickelten Rechtsprechung auf das Stmk BauG zulässig ist. Diese Rechtsprechung hatte den Ausnahmetatbestand für den Fall der Wiedererrichtung eines Gebäudes dahin gehend verstanden, dass er dann zum Tragen kam, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet worden war. Daran ändert auch die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nichts. Nach der nunmehr vom Verfassungsgerichtshof zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, vertretenen Auffassung (vgl. das Erkenntnis vom
  2. März 2004, B 1528/01, Slg. 17.163) ist eine Anordnung, der zu Folge (wie in der vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Regelung des § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955) nach ihrem Wortlaut (nur) bereits "entrichtete" Beiträge zu berücksichtigen seien, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete Beiträge erfasst wären. Der Verfassungsgerichtshof vertritt vielmehr nun die Auffassung, dass solche Regelungen auch Beiträge erfassen, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis im Hinblick auf sein Erkenntnis vom
  3. März 1997, Slg. Nr. 14.779, lediglich die Einschränkung gemacht, dass diese Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen im Zusammenhang mit dem positivierten Grundsatz der Einmaligkeit nur insofern zu erfolgen habe, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handle (im Erkenntnis Slg. 14.779/1997 hatte der Verfassungsgerichtshof Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen eine gesetzliche Regelung, die die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach § 6a Steiermärkische Bauordnung 1968 auch aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes ermöglichte, ungeachtet des Umstandes, ob die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages schon früher möglich gewesen wäre, aber Verjährung eingetreten war, nicht geteilt; da es sich um einen neuen Abgabentatbestand gehandelt habe, war es "aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen - aus welchen Gründen immer - bisher noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, die Abgabe gestützt auf den neuen Abgabentatbestand in vollem Umfang vorgeschrieben wird").Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom
  4. April 1999, Zl. 99/17/0142, ausgesprochen, dass der Grundsatz der Einmalbesteuerung im Stmk BauG derart verankert ist, dass die Übertragung der zu Paragraph 6 a, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 entwickelten Rechtsprechung auf das Stmk BauG zulässig ist. Diese Rechtsprechung hatte den Ausnahmetatbestand für den Fall der Wiedererrichtung eines Gebäudes dahin gehend verstanden, dass er dann zum Tragen kam, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet worden war. Daran ändert auch die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nichts. Nach der nunmehr vom Verfassungsgerichtshof zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, vertretenen Auffassung vergleiche das Erkenntnis vom
  5. März 2004, B 1528/01, Slg. 17.163) ist eine Anordnung, der zu Folge (wie in der vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Regelung des Paragraph 4, Absatz 4, Stmk KanalAbgG 1955) nach ihrem Wortlaut (nur) bereits "entrichtete" Beiträge zu berücksichtigen seien, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete Beiträge erfasst wären. Der Verfassungsgerichtshof vertritt vielmehr nun die Auffassung, dass solche Regelungen auch Beiträge erfassen, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis im Hinblick auf sein Erkenntnis vom
  6. März 1997, Slg. Nr. 14.779, lediglich die Einschränkung gemacht, dass diese Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen im Zusammenhang mit dem positivierten Grundsatz der Einmaligkeit nur insofern zu erfolgen habe, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handle (im Erkenntnis Slg. 14.779 aus 1997, hatte der Verfassungsgerichtshof Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen eine gesetzliche Regelung, die die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach Paragraph 6 a, Steiermärkische Bauordnung 1968 auch aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes ermöglichte, ungeachtet des Umstandes, ob die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages schon früher möglich gewesen wäre, aber Verjährung eingetreten war, nicht geteilt; da es sich um einen neuen Abgabentatbestand gehandelt habe, war es "aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen - aus welchen Gründen immer - bisher noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, die Abgabe gestützt auf den neuen Abgabentatbestand in vollem Umfang vorgeschrieben wird").

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.