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{'item': '2002/17/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.2002 Geschäftszahl2002/17/0011 RechtssatzVorliegendenfalls lässt schon der Zweck der Kanalabgaben erkennen, dass die von der Abgabepflichtigen aus dem Baurecht abgeleitete Auslegung des Begriffes "Geschoß" nicht dem Willen des Abgabengesetzgebers entspricht: Die Vervielfachung der Berechnungsgrundlagen um die Geschoßzahl trägt offenbar dem Umstand Rechnung, dass bei typisierender Betrachtungsweise eine höhere Geschoßzahl eine intensivere Nutzung des Gebäudes (hier durch das Vorhandensein einer zusätzlichen Lager- und Technikfläche) erlaubt, mit welcher (unabhängig davon, ob ein einzelnes Geschoß über einen eigene Verbindung zum Kanalnetz verfügt) auf der Gesamtliegenschaft ein erhöhter Abwasseranfall verbunden ist. Dieser Zusammenhang besteht unabhängig davon, ob mit der Errichtung eines Geschoßes eine durchgehende horizontale Trennung des Gesamtraumes verbunden ist oder nicht. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertrat, dass durch die Einziehung einer, wenn auch nicht durchgehenden, Zwischendecke im gegenständlichen Gebäude ein zweites Geschoß im Verständnis des § 4 Stmk KanalAbgG errichtet wurde. Zutreffend hat die belangte Behörde darüber hinaus im Einklang mit der von ihr wiedergegebenen Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E

  1. Oktober 1987, 87/17/0261; E
  2. Juni 1996, 94/17/0296; E
  3. September 1993, 91/17/0103) für die Bemessung des Kanalisationsbeitrages lediglich die verbaute Grundfläche und die Geschoßanzahl als maßgebend erachtet und erkannt, dass dem Umstand, wonach das Obergeschoß eine geringere Fläche aufweist als das Erdgeschoß, nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Bedeutung zukommt.Vorliegendenfalls lässt schon der Zweck der Kanalabgaben erkennen, dass die von der Abgabepflichtigen aus dem Baurecht abgeleitete Auslegung des Begriffes "Geschoß" nicht dem Willen des Abgabengesetzgebers entspricht: Die Vervielfachung der Berechnungsgrundlagen um die Geschoßzahl trägt offenbar dem Umstand Rechnung, dass bei typisierender Betrachtungsweise eine höhere Geschoßzahl eine intensivere Nutzung des Gebäudes (hier durch das Vorhandensein einer zusätzlichen Lager- und Technikfläche) erlaubt, mit welcher (unabhängig davon, ob ein einzelnes Geschoß über einen eigene Verbindung zum Kanalnetz verfügt) auf der Gesamtliegenschaft ein erhöhter Abwasseranfall verbunden ist. Dieser Zusammenhang besteht unabhängig davon, ob mit der Errichtung eines Geschoßes eine durchgehende horizontale Trennung des Gesamtraumes verbunden ist oder nicht. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertrat, dass durch die Einziehung einer, wenn auch nicht durchgehenden, Zwischendecke im gegenständlichen Gebäude ein zweites Geschoß im Verständnis des Paragraph 4, Stmk KanalAbgG errichtet wurde. Zutreffend hat die belangte Behörde darüber hinaus im Einklang mit der von ihr wiedergegebenen Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E
  4. Oktober 1987, 87/17/0261; E
  5. Juni 1996, 94/17/0296; E
  6. September 1993, 91/17/0103) für die Bemessung des Kanalisationsbeitrages lediglich die verbaute Grundfläche und die Geschoßanzahl als maßgebend erachtet und erkannt, dass dem Umstand, wonach das Obergeschoß eine geringere Fläche aufweist als das Erdgeschoß, nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Bedeutung zukommt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.