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{'item': '2002/17/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2003 Geschäftszahl2002/17/0012 RechtssatzAus § 49 Z 1 FGO kann nicht abgeleitet werden, dass eine von ausländischen Stellen gewährte Befreiung von nicht näher umschriebenen Gebühren für Rundfunk- und Fernsehbewilligungen nach ausländischen Bestimmungen für einen Standort im Ausland die Gebührenbefreiung nach der FGO für einen Standort im Inland ausschließt. Die Gebührenbefreiung nach § 49 Z 1 FGO setzt voraus, dass der Antragsteller nicht bereits von der Entrichtung der Gebühr für eine weitere Rundfunk- oder Fernsehbewilligung befreit sein darf. Nach Art. I des Fernmeldegebührengesetzes, BGBl. Nr. 170/1970, sind für die Benützung der Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs die in der FGO festgesetzten Gebühren zu entrichten. Diese Bestimmung verweist zusätzlich auf § 15 des (durch das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908/1993, aufgehobenen) Fernmeldegesetzes BGBl. Nr. 170/1949. Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs sind danach nur die inländischen Fernmeldeanlagen, für deren Benützung nach der FGO entsprechende Gebühren zu entrichten sind oder die unter den entsprechenden Voraussetzungen gebührenbefreit benutzt werden können. § 49 Z 1 FGO regelt den Fall, dass ein Antragsteller mit Hauptwohnsitz im Inland, der über zwei oder mehr Rundfunk- und Fernsehbewilligungen im Anwendungsbereich der FGO verfügt, von der Entrichtung für nur eine Rundfunk- und Fernsehbewilligung, nicht aber von der Entrichtung für weitere Rundfunk- und Fernsehbewilligungen befreit werden kann. Erfolgte Befreiungen von Gebühren oder Entgelten für die Nutzung von ausländischen Rundfunk- und Fernsehbewilligungen sind hier nicht erwähnt und somit im Hinblick auf Art. I des Fernmeldegebührengesetzes kein Hindernis für die Gebührenbefreiung nach § 49 Z 1 FGO.Aus Paragraph 49, Ziffer eins, FGO kann nicht abgeleitet werden, dass eine von ausländischen Stellen gewährte Befreiung von nicht näher umschriebenen Gebühren für Rundfunk- und Fernsehbewilligungen nach ausländischen Bestimmungen für einen Standort im Ausland die Gebührenbefreiung nach der FGO für einen Standort im Inland ausschließt. Die Gebührenbefreiung nach Paragraph 49, Ziffer eins, FGO setzt voraus, dass der Antragsteller nicht bereits von der Entrichtung der Gebühr für eine weitere Rundfunk- oder Fernsehbewilligung befreit sein darf. Nach Artikel römisch eins, des Fernmeldegebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sind für die Benützung der Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs die in der FGO festgesetzten Gebühren zu entrichten. Diese Bestimmung verweist zusätzlich auf Paragraph 15, des (durch das Fernmeldegesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993,, aufgehobenen) Fernmeldegesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1949,. Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs sind danach nur die inländischen Fernmeldeanlagen, für deren Benützung nach der FGO entsprechende Gebühren zu entrichten sind oder die unter den entsprechenden Voraussetzungen gebührenbefreit benutzt werden können. Paragraph 49, Ziffer eins, FGO regelt den Fall, dass ein Antragsteller mit Hauptwohnsitz im Inland, der über zwei oder mehr Rundfunk- und Fernsehbewilligungen im Anwendungsbereich der FGO verfügt, von der Entrichtung für nur eine Rundfunk- und Fernsehbewilligung, nicht aber von der Entrichtung für weitere Rundfunk- und Fernsehbewilligungen befreit werden kann. Erfolgte Befreiungen von Gebühren oder Entgelten für die Nutzung von ausländischen Rundfunk- und Fernsehbewilligungen sind hier nicht erwähnt und somit im Hinblick auf Artikel römisch eins, des Fernmeldegebührengesetzes kein Hindernis für die Gebührenbefreiung nach Paragraph 49, Ziffer eins, FGO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.