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{'item': '2002/17/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2002 Geschäftszahl2002/17/0019 RechtssatzNach der auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2001, G 269/01 und Folgezahlen, bereinigten Rechtslage stellt "die BWA" eine unselbstständige Einrichtung des Bundes dar, die der vollen Ingerenz und damit der Verantwortung des Bundesministers für Finanzen unterliegt. Da der vorliegende Beschwerdefall Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2001 war, ist die durch das zitierte Erkenntnis bereinigte Rechtslage anzuwenden. Demnach wäre der erstinstanzliche Strafbescheid vom
  3. August 1999 durch die Bundes-Wertpapieraufsicht als eine unselbstständige Einrichtung des Bundes zu erlassen gewesen. Auf Grund der Bereinigung der Rechtslage durch den Verfassungsgerichtshof ergibt daher die von der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit unberührt gebliebene Zuständigkeitsbestimmung des § 28 Abs 1 WAG die Zuständigkeit der "Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)" - vgl auch den ebenfalls unberührt gebliebenen Art II Abs 2 lit A Z 28a EGVG in der Fassung BGBl Nr 1996/753 - als einer unselbstständigen (nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten) Verwaltungseinrichtung des Bundes. Gemessen an der hier anzuwendenden bereinigten Rechtslage steht der erstinstanzliche Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht in ihrer am
  4. August 1999 bestandenen Organisationsform (einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit) dem Bescheid einer unzuständigen Behörde gleich (Hinweis E
  5. Jänner 1996, 95/12/0364).Nach der auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Dezember 2001, G 269/01 und Folgezahlen, bereinigten Rechtslage stellt "die BWA" eine unselbstständige Einrichtung des Bundes dar, die der vollen Ingerenz und damit der Verantwortung des Bundesministers für Finanzen unterliegt. Da der vorliegende Beschwerdefall Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. Dezember 2001 war, ist die durch das zitierte Erkenntnis bereinigte Rechtslage anzuwenden. Demnach wäre der erstinstanzliche Strafbescheid vom
  8. August 1999 durch die Bundes-Wertpapieraufsicht als eine unselbstständige Einrichtung des Bundes zu erlassen gewesen. Auf Grund der Bereinigung der Rechtslage durch den Verfassungsgerichtshof ergibt daher die von der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit unberührt gebliebene Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, WAG die Zuständigkeit der "Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)" - vergleiche auch den ebenfalls unberührt gebliebenen Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit A Ziffer 28 a, EGVG in der Fassung BGBl Nr 1996/753 - als einer unselbstständigen (nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten) Verwaltungseinrichtung des Bundes. Gemessen an der hier anzuwendenden bereinigten Rechtslage steht der erstinstanzliche Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht in ihrer am
  9. August 1999 bestandenen Organisationsform (einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit) dem Bescheid einer unzuständigen Behörde gleich (Hinweis E
  10. Jänner 1996, 95/12/0364).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.