RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2006 Geschäftszahl2002/17/0023 RechtssatzEinem nichtamtlichen Sachverständigen steht gemäß § 53a Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GebAG die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die er für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - Gebührenanspruchsgesetz 1975, MGA Band 183, Anm. 2 zu § 34 GebAG). Maßgebend bei der Gebührenberechnung nach § 34 Abs. 1 und 2 GebAG ist daher neben den zu Grunde zu legenden Einkünften für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten die Zeit und Mühe, die der Sachverständige tatsächlich für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens benötigt hat (vgl. die bei Krammer/Schmidt, a.a.O., unter E 208, 209 und 210 zu § 34 GebAG wiedergegebene Rechtsprechung und den Allgemeinen Teil der Honorarordnungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem Beschluss des Kammertages vom
- Mai 1988, wiederverlautbart mit Beschluss des Kammertages vom
- Oktober 1996, insbesondere Anhang 1, der die für das jeweilige Kalenderjahr geltende Zeitgrundgebühr ausweist). Bei der Berechnung der Gebühr nach § 34 Abs. 2 GebAG ist weiters die Bedachtnahme "auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit" und die (bloß) "weitgehende Annäherung an die Einkünfte", wie sie § 34 GebAG in der Fassung vor der Novelle BGBl Nr. 623/1994 noch generell enthalten hatte, zu beachten. Zu den in Abs. 2 genannten Fällen zählt auch der hier vorliegende Fall, dass in anderen Vorschriften auf das GebAG verwiesen wird.Einem nichtamtlichen Sachverständigen steht gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, GebAG die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die er für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge vergleiche Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - Gebührenanspruchsgesetz 1975, MGA Band 183, Anmerkung 2 zu Paragraph 34, GebAG). Maßgebend bei der Gebührenberechnung nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG ist daher neben den zu Grunde zu legenden Einkünften für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten die Zeit und Mühe, die der Sachverständige tatsächlich für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens benötigt hat vergleiche die bei Krammer/Schmidt, a.a.O., unter E 208, 209 und 210 zu Paragraph 34, GebAG wiedergegebene Rechtsprechung und den Allgemeinen Teil der Honorarordnungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem Beschluss des Kammertages vom
- Mai 1988, wiederverlautbart mit Beschluss des Kammertages vom
- Oktober 1996, insbesondere Anhang 1, der die für das jeweilige Kalenderjahr geltende Zeitgrundgebühr ausweist). Bei der Berechnung der Gebühr nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist weiters die Bedachtnahme "auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit" und die (bloß) "weitgehende Annäherung an die Einkünfte", wie sie Paragraph 34, GebAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994, noch generell enthalten hatte, zu beachten. Zu den in Absatz 2, genannten Fällen zählt auch der hier vorliegende Fall, dass in anderen Vorschriften auf das GebAG verwiesen wird.