RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2002 Geschäftszahl2002/17/0033 RechtssatzDa § 5 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/1996 (und damit auch § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG) nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen betreffend den Leistungsort im Umsatzsteuergesetz 1994 verweist, zwingt nichts dazu, diese Bestimmung dergestalt auszulegen, dass ihr ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt würde. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass § 5 Abs. 1 Vlbg TourismusG auch nach der Novelle LGBl. Nr. 43/1996 weiterhin im Lichte des hg. Erkenntnisses vom
- Dezember 1996, 96/17/0451, und damit losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, auszulegen ist. Zum gleichen Ergebnis führt in Ansehung außerhalb Österreichs (also nicht in anderen Bundesländern im Verständnis des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG) erbrachter sonstiger Leistungen die gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz Vlbg TourismusG gebotene, gleichfalls im Lichte der Verfassungskonformität vorzunehmende, sinngemäße Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG
- Nur Umsätze aus sonstigen Leistungen, die im Inland (also in Österreich) im Rahmen eines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführt werden, kommen überhaupt für die Bemessung des Tourismusbeitrages in Betracht. Bei sinngemäßer (und nicht etwa unmittelbarer) Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (eine sinngemäße Anwendung des § 3a legcit ist demgegenüber nicht angeordnet) ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Leistung als innerhalb oder außerhalb Österreichs erbracht gilt, gleichfalls nicht nach § 3a Abs. 9 lit. a und b, Abs. 10 und 12 UStG 1994 vorzugehen, sondern nach den oben dargelegten Auslegungsregeln.Da Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Vlbg TourismusG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1996, (und damit auch Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Vlbg TourismusG) nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen betreffend den Leistungsort im Umsatzsteuergesetz 1994 verweist, zwingt nichts dazu, diese Bestimmung dergestalt auszulegen, dass ihr ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt würde. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass Paragraph 5, Absatz eins, Vlbg TourismusG auch nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1996, weiterhin im Lichte des hg. Erkenntnisses vom
- Dezember 1996, 96/17/0451, und damit losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, auszulegen ist. Zum gleichen Ergebnis führt in Ansehung außerhalb Österreichs (also nicht in anderen Bundesländern im Verständnis des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Vlbg TourismusG) erbrachter sonstiger Leistungen die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz Vlbg TourismusG gebotene, gleichfalls im Lichte der Verfassungskonformität vorzunehmende, sinngemäße Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG
- Nur Umsätze aus sonstigen Leistungen, die im Inland (also in Österreich) im Rahmen eines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführt werden, kommen überhaupt für die Bemessung des Tourismusbeitrages in Betracht. Bei sinngemäßer (und nicht etwa unmittelbarer) Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 (eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 3 a, legcit ist demgegenüber nicht angeordnet) ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Leistung als innerhalb oder außerhalb Österreichs erbracht gilt, gleichfalls nicht nach Paragraph 3 a, Absatz 9, Litera a und b, Absatz 10 und 12 UStG 1994 vorzugehen, sondern nach den oben dargelegten Auslegungsregeln.