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{'item': '2002/17/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2002 Geschäftszahl2002/17/0035 RechtssatzDie Ausführungen, § 3 Z 2 Stmk. Baugesetz bewirke nur eine Ausnahme "in Bausachen" und nicht in "Abgabensachen", sind zwar für sich genommen zutreffend; sie übersehen aber, dass die Zuständigkeit der Abgabenbehörde nach § 15 Stmk. Baugesetz ihrerseits an das Vorliegen einer Baubewilligung im Sinne des Gesetzes geknüpft ist, sodass letztlich auch der Anwendungsbereich des § 15 Stmk. Baugesetz durch die Regelung des § 3 Z 2 Stmk. Baugesetz determiniert wird. Entscheidend ist, dass das Gesetz an die Erteilung einer Baubewilligung anknüpft und nicht etwa an das Vorliegen eines Baus oder Gebäudes, für welchen(

  1. s)eine Bewilligung nach Baugesetz erforderlich ist. Es ist daher aus Anlass des Beschwerdefalles auch nicht zu prüfen, ob allenfalls neben der Bewilligung nach dem Eisenbahngesetz 1957 eine Baubewilligung nach dem Baugesetz zu erteilen wäre (Hinweis E 19. Mai 1998, 94/05/0286). Ungeachtet der Frage, ob der Landesgesetzgeber auch eine Abgabe anlässlich der Erteilung von Bewilligungen nach anderen (Bundes-)Gesetzen vorsehen könnte, hat der Landesgesetzgeber keine derartige Regelung getroffen, sondern die Abgabepflicht vom Vorliegen einer Baubewilligung nach dem Baugesetz abhängig gemacht. Die Bewilligung nach dem Eisenbahngesetz 1957 ist daher (unabhängig davon, ob zusätzlich auch eine Bewilligung nach dem Baugesetz erforderlich wäre) keine hinreichende Grundlage für die Vorschreibung der Bauabgabe nach § 15 Stmk. Baugesetz. Auch soweit die Ausnahme nach § 3 Z 2 Stmk. Baugesetz im Beschwerdefall gar nicht eingreifen sollte, kommt eine Vorschreibung einer Abgabe nach § 15 Stmk. Baugesetz erst in Betracht, wenn eine Bewilligung nach dem Baugesetz auch tatsächlich erteilt wurde.Die Ausführungen, Paragraph 3, Ziffer 2, Stmk. Baugesetz bewirke nur eine Ausnahme "in Bausachen" und nicht in "Abgabensachen", sind zwar für sich genommen zutreffend; sie übersehen aber, dass die Zuständigkeit der Abgabenbehörde nach Paragraph 15, Stmk. Baugesetz ihrerseits an das Vorliegen einer Baubewilligung im Sinne des Gesetzes geknüpft ist, sodass letztlich auch der Anwendungsbereich des Paragraph 15, Stmk. Baugesetz durch die Regelung des Paragraph 3, Ziffer 2, Stmk. Baugesetz determiniert wird. Entscheidend ist, dass das Gesetz an die Erteilung einer Baubewilligung anknüpft und nicht etwa an das Vorliegen eines Baus oder Gebäudes, für welchen(
  2. s)eine Bewilligung nach Baugesetz erforderlich ist. Es ist daher aus Anlass des Beschwerdefalles auch nicht zu prüfen, ob allenfalls neben der Bewilligung nach dem Eisenbahngesetz 1957 eine Baubewilligung nach dem Baugesetz zu erteilen wäre (Hinweis E 19. Mai 1998, 94/05/0286). Ungeachtet der Frage, ob der Landesgesetzgeber auch eine Abgabe anlässlich der Erteilung von Bewilligungen nach anderen (Bundes-)Gesetzen vorsehen könnte, hat der Landesgesetzgeber keine derartige Regelung getroffen, sondern die Abgabepflicht vom Vorliegen einer Baubewilligung nach dem Baugesetz abhängig gemacht. Die Bewilligung nach dem Eisenbahngesetz 1957 ist daher (unabhängig davon, ob zusätzlich auch eine Bewilligung nach dem Baugesetz erforderlich wäre) keine hinreichende Grundlage für die Vorschreibung der Bauabgabe nach Paragraph 15, Stmk. Baugesetz. Auch soweit die Ausnahme nach Paragraph 3, Ziffer 2, Stmk. Baugesetz im Beschwerdefall gar nicht eingreifen sollte, kommt eine Vorschreibung einer Abgabe nach Paragraph 15, Stmk. Baugesetz erst in Betracht, wenn eine Bewilligung nach dem Baugesetz auch tatsächlich erteilt wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.