RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2006 Geschäftszahl2002/17/0042 RechtssatzDas Oö Raumordnungsgesetz stellt auf faktische Gegebenheiten ab, was sich auch aus den Ausführungen im Ausschussbericht zur Oö ROG-Novelle 1999 ergibt, wenn dort darauf hingewiesen wird, dass die ins Auge gefassten Härtefälle dann vorlägen, wenn "einzelne Grundstücke mit bebauten Grundstücken eine Einheit bilden und aller Voraussicht nach oder tatsächlich oder aus rechtlichen Gründen (z.B. mangelnde Eigenschaft oder Größe als Bauplatz)" eine Bebauung nicht erfolgen könne. Die rechtliche Unmöglichkeit der Bebauung ist somit nur einer der Gründe, die nach Auffassung des Landesgesetzgebers den Tatbestand auslösen können. Die Materialien machen deutlich, dass es ausreiche, wenn das Grundstück "aller Voraussicht nach" nicht bebaut werde; auf eine endgültig feststehende Unmöglichkeit (rechtliche oder tatsächliche) kommt es somit nicht an. Der Ausschussbericht verweist auch ausdrücklich darauf, dass im konkreten Einzelfall das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen "beurteilt, prognostiziert und begründet entschieden" werden müsste. Aus den Ausführungen im Ausschussbericht ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Beurteilung, ob die vom Gesetz geforderte untrennbare wirtschaftliche Einheit gegeben ist, im Einzelfall eine Prognose über die zukünftige Bebauungsmöglichkeit voraussetzen kann. Dass eine derartige Prognose keine letzte Gewissheit bringen kann und sich die tatsächlichen (aber auch rechtlichen) Gegebenheiten, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Prognose für die Annahme der tatsächlichen (oder rechtlichen) Unbebaubarkeit sprechen, ändern können (sodass auch neue Gesichtspunkte für die Möglichkeit der Bebauung auftreten könnten), wurde vom Gesetzgeber mitbedacht; § 25 Abs. 3 Z 3 Oö ROG 1994 setzt insoweit eine Beurteilung unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der (beabsichtigten) Vorschreibung des Beitrags nach § 25 Oö ROG 1994 voraus.Das Oö Raumordnungsgesetz stellt auf faktische Gegebenheiten ab, was sich auch aus den Ausführungen im Ausschussbericht zur Oö ROG-Novelle 1999 ergibt, wenn dort darauf hingewiesen wird, dass die ins Auge gefassten Härtefälle dann vorlägen, wenn "einzelne Grundstücke mit bebauten Grundstücken eine Einheit bilden und aller Voraussicht nach oder tatsächlich oder aus rechtlichen Gründen (z.B. mangelnde Eigenschaft oder Größe als Bauplatz)" eine Bebauung nicht erfolgen könne. Die rechtliche Unmöglichkeit der Bebauung ist somit nur einer der Gründe, die nach Auffassung des Landesgesetzgebers den Tatbestand auslösen können. Die Materialien machen deutlich, dass es ausreiche, wenn das Grundstück "aller Voraussicht nach" nicht bebaut werde; auf eine endgültig feststehende Unmöglichkeit (rechtliche oder tatsächliche) kommt es somit nicht an. Der Ausschussbericht verweist auch ausdrücklich darauf, dass im konkreten Einzelfall das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen "beurteilt, prognostiziert und begründet entschieden" werden müsste. Aus den Ausführungen im Ausschussbericht ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Beurteilung, ob die vom Gesetz geforderte untrennbare wirtschaftliche Einheit gegeben ist, im Einzelfall eine Prognose über die zukünftige Bebauungsmöglichkeit voraussetzen kann. Dass eine derartige Prognose keine letzte Gewissheit bringen kann und sich die tatsächlichen (aber auch rechtlichen) Gegebenheiten, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Prognose für die Annahme der tatsächlichen (oder rechtlichen) Unbebaubarkeit sprechen, ändern können (sodass auch neue Gesichtspunkte für die Möglichkeit der Bebauung auftreten könnten), wurde vom Gesetzgeber mitbedacht; Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, Oö ROG 1994 setzt insoweit eine Beurteilung unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der (beabsichtigten) Vorschreibung des Beitrags nach Paragraph 25, Oö ROG 1994 voraus.
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