RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2002 GeschäftszahlAW 2002/17/0044 RechtssatzNichtstattgebung - Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001 - Der Beschwerdeführer beantragte Flächenzahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen für 46,76 ha Getreide, 12,22 ha SL-Grünbrache sowie 5,14 ha Ölsaaten. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria wurde dem Antrag des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und ihm eine Kulturpflanzenflächenzahlung in näher bezeichneter Höhe gewährt. Auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers (zur Gänze) ab. Ein "Vollzug" des angefochtenen Bescheides könnte zunächst lediglich darin bestehen, dass die bereits zur Auszahlung gelangte Förderung mittels abgesonderten Bescheides zurückverlangt würde. Erst ein solcher Rückforderungsbescheid hätte dann unmittelbar die im vorliegenden Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, umschriebenen Nachteile für den Beschwerdeführer zur Folge. Man könnte nun die Auffassung vertreten, diese Nachteile wären erst in einem Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid geltend zu machen. Dem könnte nun freilich entgegengehalten werden, dass der Erfolg einer solchen Beschwerde aufgrund der Rechtskraftwirkung des hier angefochtenen Bescheides von vornherein ausgeschlossen wäre, sodass allfällige durch eine Rückzahlung der Förderung entstehende Nachteile zwar mittelbar, aber doch schon gleichsam als zwingende Folge der Rechtskraft des letztgenannten Bescheides eintreten würden. Selbst wenn man aufgrund dieser Überlegung auch die durch die Rückzahlung bedingten Nachteile noch als, wenngleich mittelbare, so doch bereits hier relevante, Folgen des "Vollzuges" des angefochtenen Bescheides ansehen wollte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Schließlich stellt die aus der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides resultierende Bindungswirkung keinen (sonstigen) unverhältnismäßigen Nachteil dar, zumal im Falle der Stattgebung der Beschwerde und der Zuerkennung der Förderung im Wege eines Ersatzbescheides diese neuerlich an den Beschwerdeführer zur Auszahlung gelangen würde.Der Beschwerdeführer beantragte Flächenzahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen für 46,76 ha Getreide, 12,22 ha SL-Grünbrache sowie 5,14 ha Ölsaaten. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria wurde dem Antrag des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und ihm eine Kulturpflanzenflächenzahlung in näher bezeichneter Höhe gewährt. Auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers (zur Gänze) ab. Ein "Vollzug" des angefochtenen Bescheides könnte zunächst lediglich darin bestehen, dass die bereits zur Auszahlung gelangte Förderung mittels abgesonderten Bescheides zurückverlangt würde. Erst ein solcher Rückforderungsbescheid hätte dann unmittelbar die im vorliegenden Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, umschriebenen Nachteile für den Beschwerdeführer zur Folge. Man könnte nun die Auffassung vertreten, diese Nachteile wären erst in einem Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid geltend zu machen. Dem könnte nun freilich entgegengehalten werden, dass der Erfolg einer solchen Beschwerde aufgrund der Rechtskraftwirkung des hier angefochtenen Bescheides von vornherein ausgeschlossen wäre, sodass allfällige durch eine Rückzahlung der Förderung entstehende Nachteile zwar mittelbar, aber doch schon gleichsam als zwingende Folge der Rechtskraft des letztgenannten Bescheides eintreten würden. Selbst wenn man aufgrund dieser Überlegung auch die durch die Rückzahlung bedingten Nachteile noch als, wenngleich mittelbare, so doch bereits hier relevante, Folgen des "Vollzuges" des angefochtenen Bescheides ansehen wollte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Schließlich stellt die aus der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides resultierende Bindungswirkung keinen (sonstigen) unverhältnismäßigen Nachteil dar, zumal im Falle der Stattgebung der Beschwerde und der Zuerkennung der Förderung im Wege eines Ersatzbescheides diese neuerlich an den Beschwerdeführer zur Auszahlung gelangen würde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.