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{'item': '2002/17/0047'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2002 Geschäftszahl2002/17/0047 RechtssatzDem Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (Erstattungs-V) ist nicht zu entnehmen, dass der schriftliche Antrag im Verständnis des Art. 47 Abs. 1 Erstattungs-V etwa nur in der Ausfuhranmeldung gestellt werden könnte. Der Gebrauch der Zukunft in der englischen ("will be applied for") bzw. französischen ("sera demandee") Fassung des Art. 3 Abs. 1 der Erstattungs-V zeigt unzweideutig, dass der in Art. 47 Erstattungs-V genannte Antrag auch erst nach Erstattung der Ausfuhranmeldung gestellt werden kann, in welchem Falle jedoch schon aus der Anmeldung hervorzugehen hat, dass die Stellung eines solchen Antrages beabsichtigt ist. Andererseits sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Stellung dieses Antrages gemeinsam mit der Ausfuhranmeldung gemeinschaftsrechtlich unzulässig sein sollte. Eine solche Absicht kann der Exporteur der Ware, auch wenn er keinen Erstattungsantrag durch Ausfüllen des Feldes 9 des Einheitspapieres für die Ausfuhranmeldung stellt, durch die Anführung des Codes 9 im zweiten Unterfeld des Feldes 37 des Gemeinschaftspapieres bekunden. Hiedurch bringt er nämlich zum Ausdruck, dass sich die Ausfuhranmeldung auf Waren bezieht, "für die auf Grund des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts Erstattungen gewährt werden", was aus dem Grunde des Art. 47 Abs. 1 Erstattungs-V wiederum voraussetzt, dass die Stellung eines hiefür notwendigen Antrages beabsichtigt ist. Hieraus folgt, dass die Eintragung im Feld 9 des Einheitspapieres (in Österreich) keine Prozesshandlung im Rahmen des auf Grund der Ausfuhranmeldung durchzuführenden Zollverfahrens darstellt, sondern (nach Annahme der Ausfuhranmeldung durch das Zollamt) auf die Einleitung des Erstattungsverfahrens gemäß § 2 AEG durch das hiefür aus dem Grunde des § 14 Abs. 4 AVOG zuständige Zollamt Salzburg/Erstattungen gerichtet ist.Dem Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (Erstattungs-V) ist nicht zu entnehmen, dass der schriftliche Antrag im Verständnis des Artikel 47, Absatz eins, Erstattungs-V etwa nur in der Ausfuhranmeldung gestellt werden könnte. Der Gebrauch der Zukunft in der englischen ("will be applied for") bzw. französischen ("sera demandee") Fassung des Artikel 3, Absatz eins, der Erstattungs-V zeigt unzweideutig, dass der in Artikel 47, Erstattungs-V genannte Antrag auch erst nach Erstattung der Ausfuhranmeldung gestellt werden kann, in welchem Falle jedoch schon aus der Anmeldung hervorzugehen hat, dass die Stellung eines solchen Antrages beabsichtigt ist. Andererseits sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Stellung dieses Antrages gemeinsam mit der Ausfuhranmeldung gemeinschaftsrechtlich unzulässig sein sollte. Eine solche Absicht kann der Exporteur der Ware, auch wenn er keinen Erstattungsantrag durch Ausfüllen des Feldes 9 des Einheitspapieres für die Ausfuhranmeldung stellt, durch die Anführung des Codes 9 im zweiten Unterfeld des Feldes 37 des Gemeinschaftspapieres bekunden. Hiedurch bringt er nämlich zum Ausdruck, dass sich die Ausfuhranmeldung auf Waren bezieht, "für die auf Grund des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts Erstattungen gewährt werden", was aus dem Grunde des Artikel 47, Absatz eins, Erstattungs-V wiederum voraussetzt, dass die Stellung eines hiefür notwendigen Antrages beabsichtigt ist. Hieraus folgt, dass die Eintragung im Feld 9 des Einheitspapieres (in Österreich) keine Prozesshandlung im Rahmen des auf Grund der Ausfuhranmeldung durchzuführenden Zollverfahrens darstellt, sondern (nach Annahme der Ausfuhranmeldung durch das Zollamt) auf die Einleitung des Erstattungsverfahrens gemäß Paragraph 2, AEG durch das hiefür aus dem Grunde des Paragraph 14, Absatz 4, AVOG zuständige Zollamt Salzburg/Erstattungen gerichtet ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.