RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2002 Geschäftszahl2002/17/0048 RechtssatzDie Frage, nach welchen Kriterien sich die Selbstständigkeit eines Gebäudes beurteilt, ist eine Rechtsfrage, die als solche nicht den Gegenstand eines Sachverständigenbeweises bildet. In den Erkenntnissen vom
- Mai 1983, 81/17/0208, und vom
- Mai 1986, 86/17/0026, hatte der Verwaltungsgerichtshof jeweils ausgesprochen, dass die bauliche Gestaltung dafür entscheidend ist, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbstständige Gebäude vorliegen. Ein einheitliches Gebäude ist nach dieser Rechtsprechung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die einzelnen Teile durch gemeinsame Wände verbunden sind, welche überdies Öffnungen aufweisen, wodurch eine funktionelle Einheit dieser Teile hergestellt wird. Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich - bei gleicher Rechtslage - von jenen Fällen, die den genannten Erkenntnissen zu Grunde lagen, dadurch, dass vorliegendenfalls der Bürotrakt nach Maßgabe der Einreichpläne auch in jenem Bereich, in welchem er an die Geräteservice- und Lagerhalle grenzt, über eine eigene, aus Ziegelmauerwerk bestehende Außenmauer verfügt, während die Halle ihrerseits eine eigene aus Gasbeton (Ytong) bestehende angrenzende Außenwand besitzt. Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof aber davon aus, dass die durch die Verbindungstüren zwischen diesen Trakten geschaffene funktionelle Einheit ausreicht, um die Beurteilung zu rechtfertigen, es liege ein einheitliches Gebäude vor, zumal im Hinblick auf die solcherart geschaffene funktionale Einheit bei typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die im Bürotrakt vorhandenen Sanitäranlagen auch jenen Beschäftigten zu Gute kommen, die ihre Arbeit sonst (teilweise) in der Servicehalle verrichten (vgl in diesem Zusammenhang auch einen als "WC LKW" bezeichneten, unmittelbar von der Geräteservice- und Lagerhalle aus zugänglichen Raum des Bürotraktes auf diesem Einreichplan).Die Frage, nach welchen Kriterien sich die Selbstständigkeit eines Gebäudes beurteilt, ist eine Rechtsfrage, die als solche nicht den Gegenstand eines Sachverständigenbeweises bildet. In den Erkenntnissen vom
- Mai 1983, 81/17/0208, und vom
- Mai 1986, 86/17/0026, hatte der Verwaltungsgerichtshof jeweils ausgesprochen, dass die bauliche Gestaltung dafür entscheidend ist, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbstständige Gebäude vorliegen. Ein einheitliches Gebäude ist nach dieser Rechtsprechung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die einzelnen Teile durch gemeinsame Wände verbunden sind, welche überdies Öffnungen aufweisen, wodurch eine funktionelle Einheit dieser Teile hergestellt wird. Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich - bei gleicher Rechtslage - von jenen Fällen, die den genannten Erkenntnissen zu Grunde lagen, dadurch, dass vorliegendenfalls der Bürotrakt nach Maßgabe der Einreichpläne auch in jenem Bereich, in welchem er an die Geräteservice- und Lagerhalle grenzt, über eine eigene, aus Ziegelmauerwerk bestehende Außenmauer verfügt, während die Halle ihrerseits eine eigene aus Gasbeton (Ytong) bestehende angrenzende Außenwand besitzt. Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof aber davon aus, dass die durch die Verbindungstüren zwischen diesen Trakten geschaffene funktionelle Einheit ausreicht, um die Beurteilung zu rechtfertigen, es liege ein einheitliches Gebäude vor, zumal im Hinblick auf die solcherart geschaffene funktionale Einheit bei typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die im Bürotrakt vorhandenen Sanitäranlagen auch jenen Beschäftigten zu Gute kommen, die ihre Arbeit sonst (teilweise) in der Servicehalle verrichten vergleiche in diesem Zusammenhang auch einen als "WC LKW" bezeichneten, unmittelbar von der Geräteservice- und Lagerhalle aus zugänglichen Raum des Bürotraktes auf diesem Einreichplan).