RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2006 Geschäftszahl2002/17/0064 RechtssatzEine technisch und wirtschaftlich einer Neuerrichtung gleichkommende "Sanierung" einer bestehenden Verkehrsfläche, die den Abgabentatbestand auslöst, liegt nur vor, wenn es sich nicht bloß um eine Sanierung im Sinn der Wiederherstellung eines früheren Zustandes (allenfalls unter einer mit jeder "Sanierung" verbundenen Erneuerung und damit Ausbesserung bzw. Beseitigung bestehender Mängel) handelt, sodass ein Ausbau im Sinne der Herstellung eines vorher nicht gegebenen Zustands vorgenommen worden sein muss. Es ist daher zutreffend, dass die (bloße) Wiederherstellung des früheren Zustandes einer Gemeindestraße nach Durchführung von Kanalbauarbeiten keine Errichtung im Sinne des § 19 Oö BauO 1994 ist und den Abgabentatbestand daher nicht verwirklicht. Wenn nun solche Sanierungsmaßnahmen, die wirtschaftlich-technisch der Neuerrichtung gleichkommen und einen Ausbau im hier relevanten Sinn darstellen, in einem zeitlichen Zusammenhang mit Kanalbauarbeiten oder wie im Beschwerdefall nach Abschluss der Kanalbauarbeiten vorgenommen werden, hindert dies noch nicht die Verwirklichung des Abgabentatbestandes. Eine solche Vorgangsweise (Koordinierung der Bauarbeiten) entspricht vielmehr dem von der Bundesverfassung auch den Gemeindeorganen zur Beobachtung auferlegten Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Der Umstand allein, dass die für sich genommen die Abgabepflicht nach § 19 Abs. 3 Oö BauO 1994 auslösenden Maßnahmen nach Kanalbauarbeiten gesetzt werden, ändert somit an der Abgabepflicht nach § 19 Abs. 3 Oö BauO 1994 nichts (Hinweis E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.