RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2003 Geschäftszahl2002/17/0079 RechtssatzBei den dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Dienstleistungen eines Kabelrundfunkbetreibers handelt es sich nicht um Waren. Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie 92/12/EWG vom
- Februar 1992 (Systemrichtlinie) stellt es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, Steuern auf Dienstleistungen zu erheben (sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen und sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt), wobei es sich bei diesen Steuern auf Dienstleistungen - jedenfalls der hier in Rede stehenden Art - begrifflich nicht um "Verbrauchsteuern" handelt. Hiezu ist auf die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten strukturellen Merkmale einer Verbrauchsteuer im Sinne der Systemrichtlinie hinzuweisen, die auf eine Dienstleistung, wie sie von Betreibern einer Kabelrundfunkanlage erbracht wird, nicht zutreffen (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaften vom
- März 2000, Rs C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein und andere, Slg. I-1157, insbesondere Rnr. 44). Es handelt sich auch nicht um eine umsatzbezogene Steuer. Auch aus der Literatur (Leitgeb, Das neue Verbrauchsteuerrecht, ÖStZ 1994, 341, und Pircher/Schwarzer, Das neue Verbrauchsteuerrecht für Alkohol und alkoholische Getränke, ÖStZ 1995, 302) ergibt sich nichts anderes.Bei den dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Dienstleistungen eines Kabelrundfunkbetreibers handelt es sich nicht um Waren. Artikel 3, Absatz 3, zweiter Satz der Richtlinie 92/12/EWG vom
- Februar 1992 (Systemrichtlinie) stellt es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, Steuern auf Dienstleistungen zu erheben (sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen und sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt), wobei es sich bei diesen Steuern auf Dienstleistungen - jedenfalls der hier in Rede stehenden Art - begrifflich nicht um "Verbrauchsteuern" handelt. Hiezu ist auf die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten strukturellen Merkmale einer Verbrauchsteuer im Sinne der Systemrichtlinie hinzuweisen, die auf eine Dienstleistung, wie sie von Betreibern einer Kabelrundfunkanlage erbracht wird, nicht zutreffen (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaften vom
- März 2000, Rs C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein und andere, Slg. I-1157, insbesondere Rnr. 44). Es handelt sich auch nicht um eine umsatzbezogene Steuer. Auch aus der Literatur (Leitgeb, Das neue Verbrauchsteuerrecht, ÖStZ 1994, 341, und Pircher/Schwarzer, Das neue Verbrauchsteuerrecht für Alkohol und alkoholische Getränke, ÖStZ 1995, 302) ergibt sich nichts anderes. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0080 E
- Jänner 2003 2002/17/0078 E
- Februar 2003 2002/17/0082 E
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