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{'item': '2002/17/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2003 Geschäftszahl2002/17/0079 RechtssatzNach § 1 Abs. 1 Z 1 des KFBG ist vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von S 6,60 (nunmehr EUR 0,48) als Kunstförderungsbeitrag zu entrichten. Es trifft daher nicht zu, dass die nationalen Programme des ORF generell ohne Belastung durch einen zu entrichtenden Kunstförderungsbeitrag empfangen werden können. Soweit § 1 Abs. 1 Z 1 KFBG allerdings bei den Rundfunkteilnehmern die Pflicht zur Entrichtung des Kunstförderungsbeitrages ausdrücklich (nur) an den Betrieb (die Betriebsbereitschaft) einer Radio-Empfangseinrichtung anknüpft, so bedeutet die sich daraus ergebende Pflicht zur Entrichtung des Beitrages in der Höhe von S 6,60 (nunmehr EUR 0,48) pro Monat für den Betrieb einer Radio-Empfangsanlage bei der gegebenen tatsächlichen Situation keine ins Gewicht fallende Ungleichbehandlung zwischen den Fernsehdienstleistungen des ORF und jenen der Kabelrundfunkbetreiber. Dies folgt nämlich daraus, dass die Haushalte in Österreich einerseits zu fast 100 % mit Radio-Empfangseinrichtungen ausgestattet sind, allerdings auch zu 98 % mit Fernseh-Empfangseinrichtungen, worunter die Anlagen zum Empfang der terrestrisch ausgestrahlten Programme des ORF, die Kabelfernsehanlagen und die Satellitenempfangsanlagen fallen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des KFBG ist vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von S 6,60 (nunmehr EUR 0,48) als Kunstförderungsbeitrag zu entrichten. Es trifft daher nicht zu, dass die nationalen Programme des ORF generell ohne Belastung durch einen zu entrichtenden Kunstförderungsbeitrag empfangen werden können. Soweit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KFBG allerdings bei den Rundfunkteilnehmern die Pflicht zur Entrichtung des Kunstförderungsbeitrages ausdrücklich (nur) an den Betrieb (die Betriebsbereitschaft) einer Radio-Empfangseinrichtung anknüpft, so bedeutet die sich daraus ergebende Pflicht zur Entrichtung des Beitrages in der Höhe von S 6,60 (nunmehr EUR 0,48) pro Monat für den Betrieb einer Radio-Empfangsanlage bei der gegebenen tatsächlichen Situation keine ins Gewicht fallende Ungleichbehandlung zwischen den Fernsehdienstleistungen des ORF und jenen der Kabelrundfunkbetreiber. Dies folgt nämlich daraus, dass die Haushalte in Österreich einerseits zu fast 100 % mit Radio-Empfangseinrichtungen ausgestattet sind, allerdings auch zu 98 % mit Fernseh-Empfangseinrichtungen, worunter die Anlagen zum Empfang der terrestrisch ausgestrahlten Programme des ORF, die Kabelfernsehanlagen und die Satellitenempfangsanlagen fallen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0080 E 20. Jänner 2003 2002/17/0078 E 26. Februar 2003 2002/17/0082 E 20. Jänner 2003 2002/17/0083 E 20. Jänner 2003 2002/17/0084 E 20. Jänner 2003 2002/17/0085 E 20. Jänner 2003 2002/17/0086 E 20. Jänner 2003 2002/17/0088 E 20. Jänner 2003 2002/17/0089 E 20. Jänner 2003 2002/17/0090 E 20. Jänner 2003 2002/17/0068 E 26. Februar 2003 2002/17/0087 E 26. Februar 2003 2002/17/0069 E 26. Februar 2003 2002/17/0070 E 26. Februar 2003 2002/17/0071 E 26. Februar 2003 2002/17/0072 E 26. Februar 2003 2002/17/0073 E 26. Februar 2003 2002/17/0074 E 26. Februar 2003 2002/17/0075 E 26. Februar 2003 2002/17/0076 E 26. Februar 2003 2002/17/0077 E 26. Februar 2003 2002/17/0081 E 20. Jänner 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.