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{'item': '2002/17/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2003 Geschäftszahl2002/17/0079 RechtssatzWas den Betrieb von Rundfunkanlagen zum Empfang von Sendungen des ORF anlangt, liegt typischerweise eine Kombination von Radio und Fernsehen vor. Damit wird durch die Belastung des Rundfunkteilnehmers mit dem Kunstförderungsbeitrag nach § 1 Abs. 1 Z 1 KFBG in Höhe von S 6,60 (EUR 0,48) pro Monat - ungeachtet der Anknüpfung der Pflicht zur Beitragsentrichtung an den Betrieb einer Radio-Empfangseinrichtung - bei typisierender Betrachtungsweise auch das österreichische Fernsehen miterfasst. Fälle, in welchen jemand über die terrestrische Anlage nur das österreichische Fernsehen, ohne über eine Radio-Empfangsanlage zu verfügen, empfängt, fallen wirtschaftlich nicht ins Gewicht. Die Abgabe in Höhe von monatlich S 6,60/EUR 0,48 ist - da davon ausgegangen werden kann, dass sie im Wesentlichen von allen, die zum Empfang der terrestrisch ausgestrahlten Programme des österreichischen Fernsehens angemeldet sind, geleistet wird - im Verhältnis zur Abgabenbelastung des ausländischen Fernsehens, dessen Programme über Kabel (zusätzlich) angeboten werden, erheblich höher, wenn diese zusätzliche, erweiterte Empfangsmöglichkeit mit monatlich EUR 0,25 an Kunstförderungsbeitrag belastet wird; eine Diskriminierung ausländischer Programme im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "De Coster" ergibt sich bei dieser tatsächlichen Situation jedenfalls nicht (mit ausführlicher Begründung).Was den Betrieb von Rundfunkanlagen zum Empfang von Sendungen des ORF anlangt, liegt typischerweise eine Kombination von Radio und Fernsehen vor. Damit wird durch die Belastung des Rundfunkteilnehmers mit dem Kunstförderungsbeitrag nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KFBG in Höhe von S 6,60 (EUR 0,48) pro Monat - ungeachtet der Anknüpfung der Pflicht zur Beitragsentrichtung an den Betrieb einer Radio-Empfangseinrichtung - bei typisierender Betrachtungsweise auch das österreichische Fernsehen miterfasst. Fälle, in welchen jemand über die terrestrische Anlage nur das österreichische Fernsehen, ohne über eine Radio-Empfangsanlage zu verfügen, empfängt, fallen wirtschaftlich nicht ins Gewicht. Die Abgabe in Höhe von monatlich S 6,60/EUR 0,48 ist - da davon ausgegangen werden kann, dass sie im Wesentlichen von allen, die zum Empfang der terrestrisch ausgestrahlten Programme des österreichischen Fernsehens angemeldet sind, geleistet wird - im Verhältnis zur Abgabenbelastung des ausländischen Fernsehens, dessen Programme über Kabel (zusätzlich) angeboten werden, erheblich höher, wenn diese zusätzliche, erweiterte Empfangsmöglichkeit mit monatlich EUR 0,25 an Kunstförderungsbeitrag belastet wird; eine Diskriminierung ausländischer Programme im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "De Coster" ergibt sich bei dieser tatsächlichen Situation jedenfalls nicht (mit ausführlicher Begründung). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0080 E 20. Jänner 2003 2002/17/0078 E 26. Februar 2003 2002/17/0082 E 20. Jänner 2003 2002/17/0083 E 20. Jänner 2003 2002/17/0084 E 20. Jänner 2003 2002/17/0085 E 20. Jänner 2003 2002/17/0086 E 20. Jänner 2003 2002/17/0088 E 20. Jänner 2003 2002/17/0089 E 20. Jänner 2003 2002/17/0090 E 20. Jänner 2003 2002/17/0068 E 26. Februar 2003 2002/17/0087 E 26. Februar 2003 2002/17/0069 E 26. Februar 2003 2002/17/0070 E 26. Februar 2003 2002/17/0071 E 26. Februar 2003 2002/17/0072 E 26. Februar 2003 2002/17/0073 E 26. Februar 2003 2002/17/0074 E 26. Februar 2003 2002/17/0075 E 26. Februar 2003 2002/17/0076 E 26. Februar 2003 2002/17/0077 E 26. Februar 2003 2002/17/0081 E 20. Jänner 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.