RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2003 Geschäftszahl2002/17/0079 RechtssatzDie Abgaben nach § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 3 KFBG betreffen im Wesentlichen nach den tatsächlichen Gegebenheiten ausländische Fernsehangebote, wobei die Höhe der Abgabe nach Z 3, umgerechnet auf den Monat, unterschiedlich ist, je nachdem, welche Gebrauchsdauer einer Satellitenempfangsanlage man zu Grunde legt. Bei einer angenommen zehnjährigen Nutzungsdauer einer Satellitenempfangsanlage ergäbe sich eine auf den Monat umgerechnete Abgabenbelastung in der Höhe von S 1,00 (nunmehr EUR 0,07), bei einer, mit fünf Jahren anzunehmenden Nutzungsdauer beträgt die auf den Monat umgerechnete Abgabenbelastung S 2,00 (nunmehr EUR 0,15). Zwar weist die monatliche Abgabenbelastung für den Betrieb einer Kabelrundfunkanlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KFBG mit S 3,40 (nunmehr EUR 0,25) einen höheren Betrag auf, doch kann ungeachtet dieses Unterschiedes der Abgabenbelastung nach § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG einerseits und nach Z 2 andererseits vor dem Hintergrund der Geringfügigkeit der Abgabe im Verhältnis zum Gesamtleistungsentgelt für die in Frage stehenden Dienstleistungen (Programmentgelt), aber auch im Verhältnis zu dem Abgabenbetrag, der der Entscheidung des EuGH im Fall "De Coster" zu Grunde lag (dort betrug die Gemeindeabgabe auf Parabolantennen 5.000,-- Belgische Franc jährlich, während eine vergleichbare Abgabe für Kabelfernsehgesellschaften nicht bestand), nicht gesagt werden, dass die Abgaben ein Hemmnis für die Erbringung ausländischer Fernsehdienstleistungen wären, das sich darin niederschlüge, dass die Belastung mit dem Beitrag nach dem KFBG zu einer Abstandnahme der Kunden von einer diesbezüglichen Nachfrage führen und damit der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr mit Fernsehsendungen in der Gemeinschaft beeinträchtigt würde.Die Abgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, KFBG betreffen im Wesentlichen nach den tatsächlichen Gegebenheiten ausländische Fernsehangebote, wobei die Höhe der Abgabe nach Ziffer 3,, umgerechnet auf den Monat, unterschiedlich ist, je nachdem, welche Gebrauchsdauer einer Satellitenempfangsanlage man zu Grunde legt. Bei einer angenommen zehnjährigen Nutzungsdauer einer Satellitenempfangsanlage ergäbe sich eine auf den Monat umgerechnete Abgabenbelastung in der Höhe von S 1,00 (nunmehr EUR 0,07), bei einer, mit fünf Jahren anzunehmenden Nutzungsdauer beträgt die auf den Monat umgerechnete Abgabenbelastung S 2,00 (nunmehr EUR 0,15). Zwar weist die monatliche Abgabenbelastung für den Betrieb einer Kabelrundfunkanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KFBG mit S 3,40 (nunmehr EUR 0,25) einen höheren Betrag auf, doch kann ungeachtet dieses Unterschiedes der Abgabenbelastung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG einerseits und nach Ziffer 2, andererseits vor dem Hintergrund der Geringfügigkeit der Abgabe im Verhältnis zum Gesamtleistungsentgelt für die in Frage stehenden Dienstleistungen (Programmentgelt), aber auch im Verhältnis zu dem Abgabenbetrag, der der Entscheidung des EuGH im Fall "De Coster" zu Grunde lag (dort betrug die Gemeindeabgabe auf Parabolantennen 5.000,-- Belgische Franc jährlich, während eine vergleichbare Abgabe für Kabelfernsehgesellschaften nicht bestand), nicht gesagt werden, dass die Abgaben ein Hemmnis für die Erbringung ausländischer Fernsehdienstleistungen wären, das sich darin niederschlüge, dass die Belastung mit dem Beitrag nach dem KFBG zu einer Abstandnahme der Kunden von einer diesbezüglichen Nachfrage führen und damit der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr mit Fernsehsendungen in der Gemeinschaft beeinträchtigt würde. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0080 E 20. Jänner 2003 2002/17/0078 E 26. Februar 2003 2002/17/0082 E 20. Jänner 2003 2002/17/0083 E 20. Jänner 2003 2002/17/0084 E 20. Jänner 2003 2002/17/0085 E 20. Jänner 2003 2002/17/0086 E 20. Jänner 2003 2002/17/0088 E 20. Jänner 2003 2002/17/0089 E 20. Jänner 2003 2002/17/0090 E 20. Jänner 2003 2002/17/0068 E 26. Februar 2003 2002/17/0087 E 26. Februar 2003 2002/17/0069 E 26. Februar 2003 2002/17/0070 E 26. Februar 2003 2002/17/0071 E 26. Februar 2003 2002/17/0072 E 26. Februar 2003 2002/17/0073 E 26. Februar 2003 2002/17/0074 E 26. Februar 2003 2002/17/0075 E 26. Februar 2003 2002/17/0076 E 26. Februar 2003 2002/17/0077 E 26. Februar 2003 2002/17/0081 E 20. Jänner 2003
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