RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2003 Geschäftszahl2002/17/0099 RechtssatzArt. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG vom
- Februar 1992 (Systemrichtlinie) wiederholt die in Art. 33 der
- Mehrwertsteuer-Richtlinie enthaltene Anordnung und enthält insbesondere auch das Zulässigkeitserfordernis, dass die "Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren" "im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen" dürfen. Insofern hat sich die Rechtslage für Waren, die nicht in Art. 3 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannt sind, durch die Erlassung der Systemrichtlinie gegenüber der Rechtslage nach Art. 33 der
- Mehrwertsteuer-Richtlinie nicht geändert. Die Aussage des EuGH im Urteil vom
- Juli 1986, Rs C-93/88 und C-94/88 in der Rechtssache Wisselink betreffend die Zulässigkeit der dort zu prüfenden Verbrauchsteuern hat insofern ihre Gültigkeit behalten (vgl. etwa auch die Zusammenfassung der Rechtslage betreffend das Recht der Mitgliedstaaten, Steuern neben der Mehrwertsteuer einzuheben, in Rdnr. 18 der Schlussanträge von GA Alber in der Rechtssache C-318/96, Spar Österreichische Warenhandels AG). Es ist deshalb auch unzutreffend, wenn (unter verfehlter Berufung auf Leitgeb, ÖStZ 1994, 341) die Auffassung vertreten wird, dass die in der Systemrichtlinie genannten Verfahrensbestimmungen für alle Verbrauchsteuern Gültigkeit hätten. Die zitierte Passage bezieht sich lediglich auf jene Verbrauchsteuern, für welche die Systemrichtlinie gilt (Art. 3 Abs. 1 der Systemrichtlinie). (Hier:Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 92/12/EWG vom
- Februar 1992 (Systemrichtlinie) wiederholt die in Artikel 33, der
- Mehrwertsteuer-Richtlinie enthaltene Anordnung und enthält insbesondere auch das Zulässigkeitserfordernis, dass die "Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren" "im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen" dürfen. Insofern hat sich die Rechtslage für Waren, die nicht in Artikel 3, Absatz eins, der Systemrichtlinie genannt sind, durch die Erlassung der Systemrichtlinie gegenüber der Rechtslage nach Artikel 33, der
- Mehrwertsteuer-Richtlinie nicht geändert. Die Aussage des EuGH im Urteil vom
- Juli 1986, Rs C-93/88 und C-94/88 in der Rechtssache Wisselink betreffend die Zulässigkeit der dort zu prüfenden Verbrauchsteuern hat insofern ihre Gültigkeit behalten vergleiche etwa auch die Zusammenfassung der Rechtslage betreffend das Recht der Mitgliedstaaten, Steuern neben der Mehrwertsteuer einzuheben, in Rdnr. 18 der Schlussanträge von GA Alber in der Rechtssache C-318/96, Spar Österreichische Warenhandels AG). Es ist deshalb auch unzutreffend, wenn (unter verfehlter Berufung auf Leitgeb, ÖStZ 1994, 341) die Auffassung vertreten wird, dass die in der Systemrichtlinie genannten Verfahrensbestimmungen für alle Verbrauchsteuern Gültigkeit hätten. Die zitierte Passage bezieht sich lediglich auf jene Verbrauchsteuern, für welche die Systemrichtlinie gilt (Artikel 3, Absatz eins, der Systemrichtlinie). (Hier: Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die nach § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG 1981 vorgeschriebene Abgabe die Merkmale einer Verbrauchsabgabe im gemeinschaftsrechtlichen Sinn aufweist. Selbst wenn dies der Fall wäre, verstieße die Abgabenregelung nicht gegen die Systemrichtlinie.)Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG 1981 vorgeschriebene Abgabe die Merkmale einer Verbrauchsabgabe im gemeinschaftsrechtlichen Sinn aufweist. Selbst wenn dies der Fall wäre, verstieße die Abgabenregelung nicht gegen die Systemrichtlinie.)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.