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{'item': '2002/17/0119'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2002 Geschäftszahl2002/17/0119 RechtssatzGemäß § 18 Abs. 1 MinStG gilt das auf Grund eines Freischeines bezogene Mineralöl als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist. Damit tritt in diesem Fall aber auch die in § 18 Abs. 2 MinStG für den Fall des Wegbringens des Mineralöls aus dem Verwendungsbetrieb angeordnete Rechtsfolge ein, wonach alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Wegbringung von Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb betreffen, sinngemäß anzuwenden sind. Aus dem Grunde des § 25 Abs. 2 MinStG zählen Herstellungsbetriebe zu den Steuerlagern, sodass § 18 Abs. 2 MinStG für den hier vorliegenden Fall im Ergebnis die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Wegbringung von Mineralöl aus Steuerlagern anordnet. Damit wird aber im Falle des § 18 Abs. 1 MinStG der Abgabentatbestand des § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG sinngemäß anwendbar, es sei denn, es schlösse sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 MinStG an. Eine Kollision zwischen dem hier zitierten Normenkomplex des § 18, des § 25 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG mit § 28 Abs. 4 legcit ist nicht erkennbar, regelt § 28 Abs. 4 MinStG doch das Erlöschen der Bewilligung für Herstellungsbetriebe und wird in § 17 Abs. 1 für den Fall des Erlöschens eines Freischeines auf diese Bestimmung nicht verwiesen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, MinStG gilt das auf Grund eines Freischeines bezogene Mineralöl als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist. Damit tritt in diesem Fall aber auch die in Paragraph 18, Absatz 2, MinStG für den Fall des Wegbringens des Mineralöls aus dem Verwendungsbetrieb angeordnete Rechtsfolge ein, wonach alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Wegbringung von Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb betreffen, sinngemäß anzuwenden sind. Aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 2, MinStG zählen Herstellungsbetriebe zu den Steuerlagern, sodass Paragraph 18, Absatz 2, MinStG für den hier vorliegenden Fall im Ergebnis die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Wegbringung von Mineralöl aus Steuerlagern anordnet. Damit wird aber im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, MinStG der Abgabentatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG sinngemäß anwendbar, es sei denn, es schlösse sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, MinStG an. Eine Kollision zwischen dem hier zitierten Normenkomplex des Paragraph 18,, des Paragraph 25, Absatz 2 und des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG mit Paragraph 28, Absatz 4, legcit ist nicht erkennbar, regelt Paragraph 28, Absatz 4, MinStG doch das Erlöschen der Bewilligung für Herstellungsbetriebe und wird in Paragraph 17, Absatz eins, für den Fall des Erlöschens eines Freischeines auf diese Bestimmung nicht verwiesen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/17/0120 2002/17/0123 2002/17/0122 2002/17/0121

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.