RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2002 Geschäftszahl2002/17/0153 RechtssatzDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom
- März 2000, in der Rechtssache C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien (vgl insbesondere Rz 46 bis 50 dieses Urteiles), ausgesprochen, dass die dort in Rede gestandene Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis, welche ihrer Struktur nach weder dem Mehrwertsteuerrecht noch dem gemeinschaftsrechtlichen Verständnis von Verbrauchsteuern entsprach und darüber hinaus keine der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
- Februar 1992 genannten Waren betraf, dem Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie nicht widersprach. Dies gilt gleichfalls für die Versteigerungsabgabe, die weder dem Charakter einer Verbrauchsteuer im Verständnis des Gemeinschaftsrechtes noch jenem der Mehrwertsteuer entspricht. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem zweiten Satz in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG. Der dort enthaltene Vorbehalt "sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt" bringt lediglich zum Ausdruck, dass durch die Besteuerung der Dienstleistung das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht tangiert werden darf. Dies ist vorliegendenfalls aber nicht der Fall (Hinweis E 27.9.1999, 98/17/0165). Es kann unter keinen Umständen davon gesprochen werden, dass durch die Versteigerungsabgabe eine umsatzbezogene Besteuerung einer Dienstleistung erfolgt, richtet sich die Abgabe doch nicht nach der Höhe des dem Versteigerungsunternehmer für seine Dienstleistung zufließenden Entgelts, sondern nach jener des für den Erwerb der Ware entrichteten Meistbotes.Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom
- März 2000, in der Rechtssache C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien vergleiche insbesondere Rz 46 bis 50 dieses Urteiles), ausgesprochen, dass die dort in Rede gestandene Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis, welche ihrer Struktur nach weder dem Mehrwertsteuerrecht noch dem gemeinschaftsrechtlichen Verständnis von Verbrauchsteuern entsprach und darüber hinaus keine der in Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
- Februar 1992 genannten Waren betraf, dem Artikel 3, Absatz 3, dieser Richtlinie nicht widersprach. Dies gilt gleichfalls für die Versteigerungsabgabe, die weder dem Charakter einer Verbrauchsteuer im Verständnis des Gemeinschaftsrechtes noch jenem der Mehrwertsteuer entspricht. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem zweiten Satz in Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 92/12/EWG. Der dort enthaltene Vorbehalt "sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt" bringt lediglich zum Ausdruck, dass durch die Besteuerung der Dienstleistung das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht tangiert werden darf. Dies ist vorliegendenfalls aber nicht der Fall (Hinweis E 27.9.1999, 98/17/0165). Es kann unter keinen Umständen davon gesprochen werden, dass durch die Versteigerungsabgabe eine umsatzbezogene Besteuerung einer Dienstleistung erfolgt, richtet sich die Abgabe doch nicht nach der Höhe des dem Versteigerungsunternehmer für seine Dienstleistung zufließenden Entgelts, sondern nach jener des für den Erwerb der Ware entrichteten Meistbotes. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E
- November 2002
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.