RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2005 Geschäftszahl2002/17/0179 RechtssatzEine Vollstreckung der gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG angedrohten Zwangsstrafe setzt das Vorliegen des Bescheides gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG voraus. Eine Vollstreckung der gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG angedrohten Zwangsstrafe ist ohne Vorliegen eines Bescheides gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG unzulässig. Daraus folgt, dass § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 BWG insofern eine Sonderregelung trifft, als in Abweichung von § 5 VVG im Falle eines weiteren Zuwiderhandelns - also in dem in Z 2 leg. cit. genannten "Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall" -Eine Vollstreckung der gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG angedrohten Zwangsstrafe setzt das Vorliegen des Bescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG voraus. Eine Vollstreckung der gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG angedrohten Zwangsstrafe ist ohne Vorliegen eines Bescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG unzulässig. Daraus folgt, dass Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins und 2 BWG insofern eine Sonderregelung trifft, als in Abweichung von Paragraph 5, VVG im Falle eines weiteren Zuwiderhandelns - also in dem in Ziffer 2, leg. cit. genannten "Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall" - die nach § 70 Abs. 4 Z 1 BWG angedrohte Strafe nicht jedenfalls (automatisch) zu vollziehen ist (und die Vollstreckungsbehörde das Vorliegen des Sachverhalts des weiteren Zuwiderhandelns beurteilen müsste), sondern die Zulässigkeit der Vollstreckung von einem weiteren Bescheid der Titelbehörde abhängig ist. Erst auf Grund dieses Bescheids ist die Vollstreckung der ursprünglich angedrohten Zwangsstrafe zulässig; wählt die Behörde hingegen die erste Variante des § 70 Abs. 4 Z 2 BWG (die Untersagung der Geschäftsführung), so kommt es überhaupt nicht zur Vollziehung der zunächst angedrohten Zwangsstrafe. Der Bescheid nach § 70 Abs. 4 Z 2 BWG ersetzt im Ergebnis für die Vollstreckungsbehörde die eigenen Sachverhaltsfeststellungen, ob einem Titelbescheid (hier: die nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG angedrohte Strafe nicht jedenfalls (automatisch) zu vollziehen ist (und die Vollstreckungsbehörde das Vorliegen des Sachverhalts des weiteren Zuwiderhandelns beurteilen müsste), sondern die Zulässigkeit der Vollstreckung von einem weiteren Bescheid der Titelbehörde abhängig ist. Erst auf Grund dieses Bescheids ist die Vollstreckung der ursprünglich angedrohten Zwangsstrafe zulässig; wählt die Behörde hingegen die erste Variante des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG (die Untersagung der Geschäftsführung), so kommt es überhaupt nicht zur Vollziehung der zunächst angedrohten Zwangsstrafe. Der Bescheid nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG ersetzt im Ergebnis für die Vollstreckungsbehörde die eigenen Sachverhaltsfeststellungen, ob einem Titelbescheid (hier: dem Bescheid über die erstmalige Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe) entsprochen wurde. Die Vollstreckung der erstangedrohten Zwangsstrafe ist erst nach Ergehen des Bescheides nach § 70 Abs. 4 Z 2 BWG zulässig, sie kann aber dann schon allein unter Hinweis auf diesen Bescheid erfolgen, ohne dass in der Vollstreckungsverfügung das Vorliegen des Wiederholungsfalles eigens sachverhaltsmäßig untermauert werden müsste. Eine Vollziehung der erstangedrohten Zwangsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde ist somit nur zulässig, wenn der entsprechende Bescheid gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG vorliegt, mit dem der (damals zuständig gewesene) Bundesminister für Finanzen im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall konkretisiert, welche Rechtsfolge sich an die fortgesetzte Missachtung der Unterlassungsverpflichtung knüpft. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber eine Tatbestandswirkung des Bescheides nach § 70 Abs. 4 Z 2, zweiter Fall, BWG normiert. Es liegt daher bei der Vollziehung einer nach § 70 Abs. 4 Z 2 BWG angedrohten Strafe nicht dieselbe Situation vor, wie sie ansonst bei der Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Titelbescheide gegeben ist.dem Bescheid über die erstmalige Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe) entsprochen wurde. Die Vollstreckung der erstangedrohten Zwangsstrafe ist erst nach Ergehen des Bescheides nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG zulässig, sie kann aber dann schon allein unter Hinweis auf diesen Bescheid erfolgen, ohne dass in der Vollstreckungsverfügung das Vorliegen des Wiederholungsfalles eigens sachverhaltsmäßig untermauert werden müsste. Eine Vollziehung der erstangedrohten Zwangsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde ist somit nur zulässig, wenn der entsprechende Bescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG vorliegt, mit dem der (damals zuständig gewesene) Bundesminister für Finanzen im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall konkretisiert, welche Rechtsfolge sich an die fortgesetzte Missachtung der Unterlassungsverpflichtung knüpft. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber eine Tatbestandswirkung des Bescheides nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2,, zweiter Fall, BWG normiert. Es liegt daher bei der Vollziehung einer nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG angedrohten Strafe nicht dieselbe Situation vor, wie sie ansonst bei der Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Titelbescheide gegeben ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.